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Altersgrenze
In der gesetzlichen Rentenversicherung steigt die Altersgrenze für den Rentenbezug ab 2012 bis 2029 von 65 auf 67 Jahre. Das heißt, wer 1947 und danach geboren wurde, muss von Jahrgang zu Jahrgang einen Monat länger arbeiten. Für 1958 Geborene gilt dann ein Renteneintrittsalter von 66 Jahren, für danach Geborene steigt die Altersgrenze um jeweils zwei Monate pro Jahrgang, so dass 1964 und später Geborene tatsächlich erst ab 67 Jahren eine Rente ohne Abschlag erwarten können.
... für Beamtinnen (Bund)
Bund und Länder haben unterschiedliche Regelungen, mehrheitlich steigt die Altersgrenze allerdings entsprechend dem Rentenrecht. Für Bundesbeamtinnen, die bis Ende 1946 geboren wurden, wird die allgemeine Lebensaltersgrenze ebenfalls stufenweise auf 67 Jahre angehoben, für ab 1947 Geborene gilt weiterhin das vollendete 65. Lebensjahr (§ 51 BBG).
Besondere Altersgrenzen gelten im Polizeivollzugs-, Feuerwehr- und Justizvollzugsdienst. Für dort beschäftigte Beamtinnen mit 22 Dienstjahren gilt das 62. Lebensjahr, für bis Ende 1951 Geborene wird die Altersgrenze stufenweise angehoben, und ab 1952 geborene Beamtinnen haben mit 60 die besondere Lebensaltersgrenze erreicht. Einschränkungen siehe - Altersrente.
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