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Altersteilzeit
Ursprünglich sollte es über die Altersteilzeit verstärkt zu Neueinstellungen kommen und jüngere Nachrückerinnen sollten bessere Berufschancen bekommen. Tatsächlich aber wurde – und wird – die Altersteilzeit im öffentlichen Dienst zu Kosten- und Personaleinsparungen genutzt. 2009 nun lief die Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit aus, so dass viele, die bis 31. Dezember 2009 keinen Antrag gestellt hatten, auf freiwillige Vereinbarungen zwischen den Tarifparteien angewiesen sind. Staatliche Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz erhält nur, wer vor dem 1. Januar 2010 das 55. Lebensjahr vollendet hatte.
Im öffentlichen Dienst gibt es seit April 2010 Altersteilzeitregelungen im Tarifvertrag der flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ), der bis Ende 2016 gültig ist. Die Neuregelungen betreffen nicht die Beschäftigten, die vor dem 1.1.2010 in Altersteilzeit gegangen sind. Grundsätzlich gilt ein Mindestalter von 60 Jahren beim Einstieg in die Altersteilzeit.
Der TV FlexAZ regelt die freiwillige Altersteilzeit ohne Rechtsanspruch bei Stellenabbau und/oder Restrukturierungen und die Altersteilzeit mit Rechtsanspruch bei bestimmten Quoten. Ohne Einbeziehung von Beamtinnen, Auszubildenden und Praktikantinnen bleibt ein Anspruch auf Altersteilzeit, wenn weniger als 2,5 Prozent der Beschäftigten in Altersteilzeit sind. Für ausgegliederte Betriebe wird eine eigene Quote ermittelt, Bundesbehörden können in kleine Einheiten unterteilt werden.
Neu hinzugekommen sind unterschiedliche Regelungen beim Entgelt und der Aufstockungsleistung. Die Besoldung erfolgt entweder im Teilzeitmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) nach den Regelungen für Teilzeitbeschäftigte (§ 24 Abs. 2 TVöD bzw. § 7 Abs. 3 TV-V) oder im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst b) mit halbiertem Entgelt und einem Wertguthaben (§ 7b SGB IV), das in der Freistellungsphase in Raten ausgezahlt wird. Bei beiden Altersteilzeitmodellen wird die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit zu Grunde gelegt. (Siehe dazu auch „Falter-Modell", § 13 des Tarifvertrags).
Beschäftigte ab 60 Jahren können diese Altersteilzeit beantragen, wenn sie fünf Jahre vor deren Beginn 1080 Kalendertage vollzeitbeschäftigt waren. Der schriftliche Antrag kann spätestens drei Monate vor Antritt der Altersteilzeit, frühestens jedoch ein Jahr vor der Drei-Monats-Frist gestellt werden.
Bei der neuen Altersteilzeit stockt der Arbeitgeber das Teilzeitentgelt um 20 Prozent auf, so dass Beschäftigte bei der Hälfte ihrer Arbeitszeit auf 60 Prozent des früheren Bruttogehalts kommen. Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Entgeltbestandteile wie Zuschläge werden im Blockmodell beim Bund voll ausbezahlt, bei kommunalen Arbeitgebern zur Hälfte einbehalten und in der Freistellungsphase ausbezahlt.
In die Rentenkasse muss der Arbeitgeber laut Gesetz die Versicherungsbeiträge auf 80 Prozent aufstocken. Die Rente vermindert sich demnach bei fünf Jahren Altersteilzeit so, als würde ein Jahr weniger gearbeitet und einbezahlt. Das macht bei einem Durchschnittsverdienst von rund 2.500 Euro brutto im Monat rund 27 Euro aus.
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