Lexikon Frauenratgeber: Altersversorgung

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Altersversorgung

Im zweigeteilten Alterssicherungssystem zwischen Beamtenversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung gibt es zumindest eine Gemeinsamkeit: die mittelbare Diskriminierung von Frauen. Deren Ursachen sind hinlänglich bekannt: Frauen verdienen weniger, weil ihre Tätigkeiten geringer bewertet werden, sie schlechter in Führungspositionen gelangen, nach längeren Familienpausen beim :Wiedereinstieg oftmals eine weniger qualifizierte Beschäftigung annehmen müssen, Pflege- und Erziehungszeiten noch immer zu wenig berücksichtigt werden, sie häufiger als Männer in Teilzeit und ungeschützten Beschäftigungsverhältnissen arbeiten, und schließlich kürzere Lebensarbeitszeiten und eine höhere Lebenserwartung haben. Daran konnten auch die bisherigen Reformen nichts ändern, da sie sich auf den „demographischen Faktor" konzentrierten.

Die geschlechtsspezifische Diskriminierung setzt sich bei den Betriebsrenten fort. Auch hier haben Frauen das Nachsehen und kommen, nach einer Untersuchung der Hans Böckler Stiftung, auf nur zehn Prozent, während 50 Prozent der Männer aus der Privat wirtschaft eine Betriebsrente beziehen. Wiederum werden die von Frauen schlechter zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen – wie mindestens eine zehnjährige Betriebszugehörigkeit, ein Mindestalter von 35 Jahren bei Ausscheiden aus dem Betrieb – als Grund genannt. Betriebsrenten von Frauen liegen zudem im Durchschnitt nur halb so hoch wie die der Männer, da Frauen auf den schlechter entlohnten Arbeitsplätzen sitzen.

Vom so genannten „Eck- oder Standardrentner" mit seinen 45 Versicherungsjahren wollen wir nur so insofern reden, als dass Frauen, die Ende 1999 Rente bezogen, im Durchschnitt auf 27,9 Versicherungsjahre gekommen waren.

... für Beamtinnen

Die Beamtenversorgung ist einheitlich geregelt. Das Beamtenversorgungsgesetz regelt dieses beitragsfreie, eigenständige Altersversorgungssystem für Beamtinnen des Bundes, der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Das BeamtVG gilt ebenfalls

für Beamtinnen in Aktiengesellschaften der privatisierten Unternehmen von Post, Postbank, Telekom und der Bahn. Die Höhe der zu versteuernden Pension ergibt sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und -zeiten und wird aus den öffentlichen Haushalten bestritten, sind also Teil der Personalkosten. Beamtinnen können in die gesetzliche Rentenversicherung freiwillig Beiträge einzahlen, wenn sie fünf Jahre vor ihrer Verbeamtung bereits dort versichert waren. Die Pensionen sind steuer-, nicht aber sozialversicherungspflichtig.

(Ausführliche Infos im DBW-Ratgeber „Die Beamtenversorgung".)

... für Tarifbeschäftigte

In die gesetzliche Rentenversicherung führen Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen je zur Hälfte Beiträge aus dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt ab (derzeitiger Beitragssatz 19,9 Prozent). Beiträge müssen auch von Kranken-, Arbeitslosengeld und -hilfe bezahlt werden. Pflichtversichert sind auch – mit Sonderregelungen – geringfügig Beschäftigte, Menschen, die Angehörige pflegen und Eltern von Kindern bis zu drei Jahren. Eingezahlt wird bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Seekasse und bei der Bundesknappschaft für den Bergbau.

  

Zusätzlich haben Angestellte und Arbeiterinnen Anspruch auf die - Zusatzversorgung aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Sie ist quasi die betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst und tariflich verankert. Ansprüche können sich auch aus Betriebsrenten der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost oder der Bahnversicherungsanstalt ergeben.


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