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Antragsaltersgrenze
Neben der allgemeinen Altersgrenze, die mit Ablauf des Monats eintritt, in dem die angehende Ruheständlerin das 65. bzw. 67. Lebensjahr vollendet, gibt es die Antragsaltersgrenze. Sie gilt ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Beantragt die Beamtin dann ihre Pension, kommt es zu - Versorgungsabschlägen, und zwar in Höhe von 3,6 Prozent für jedes vorgezogene Jahr.
Die Antragsaltersgrenze ist in Bund und Ländern unterschiedlich: Beim Bund liegt sie bei 63 Jahren, in Bayern z.B. bei 64, in Hessen und Thüringen bei 62 Jahren. Für Schwerbehinderte und Beamtinnen mit besonderen Altersgrenzen gelten gesonderte Regelungen.
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