Baden-Württemberg: § .79 Landespersonalvertretungsgesetz

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§ 79 Mitbestimmung in sonstigen Angelegenheiten                          

(1) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über
1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3. Aufstellung des Urlaubsplans,
4. Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Leiter der Dienststelle und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
5. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere durch Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren,
6. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
7. gestrichen
8. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
9. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
10. Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden,
11. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
12. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
13. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des behördlichen Vorschlagwesens.
Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Satz 1 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(2) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarif geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (§ 73) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ferner mitzubestimmen über
1. Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
2. Bestellung und Abberufung von Beauftragten für den Datenschutz, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten, Beauftragten für biologische Sicherheit und Fachkräften sowie Beauftragten für den Strahlenschutz,
3. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
4. Inhalt von Personalfragebogen, mit Ausnahme von solchen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
5. Beurteilungsrichtlinien,
6. Inhalt und Verwendung von Formulararbeitsverträgen,
7. Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
8. Erlaß von Richtlinien über Ausnahmen von der Ausschreibung von Dienstposten für Beamte und Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen über die Durchführung von Stellenausschreibungen für Arbeitnehmer einschließlich Inhalt, Ort und Dauer,
9. Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern einschließlich der Bestellung und Abberufung der Ausbilder und Ausbildungsleiter bei Ausbildungen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, des Krankenpflegegesetzes und des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Gestaltung der Lehrveranstaltungen,
10. allgemeine Fragen zur Durchführung der Berufsausbildung der Beamten einschließlich der Bestellung und Abberufung der Ausbilder und Ausbildungsleiter,
11. allgemeine Fragen der beruflichen Fortbildung, Weiterbildung, Umschulung und Unterweisung in einer anderen Laufbahn,
12. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
13. Gestaltung der Arbeitsplätze,
14. Einführung, Anwendung oder wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung technischer Einrichtungen und Verfahren der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten,
15. Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei
a) Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten bei der Einstellung,
b) Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses,
c) Höher- oder Rückgruppierung,
d) Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit,
e) Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts,
f) Abordnung für die Dauer von mehr als zwei Monaten,
g) Zuweisung entsprechend § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als zwei Monaten,
16. Erstellung und Anpassung des Chancengleichheitsplans,
17. Abberufung der Beauftragten für Chancengleichheit.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 bestimmt der Personalrat nur mit, wenn der Beschäftigte dies beantragt. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 und 15 Buchst. f und g gilt § 75 Abs. 2 entsprechend.     

 


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