Baden-Württemberg: § .96 Landespersonalvertretungsgesetz

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 96 Waldarbeiter   

§ 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt für Waldarbeiter mit der Maßgabe, daß die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei endgültigem Ausscheiden als Waldarbeiter erlischt. Die Mitgliedschaft eines Waldarbeiters im Personalrat ruht, solange er vorübergehend nicht im Arbeitsverhältnis steht.         

 


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