Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): § .32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

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§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.




 

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