Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: .76 Beteiligung des Gesamtpersonalrates

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§ 76 Beteiligung des Gesamtpersonalrates

Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Gesamtpersonalrat und Personalrat gilt § 75 Abs. 1 und 2 entsprechend. Der Gesamtpersonalrat ist den einzelnen Personalräten nicht übergeordnet.


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