Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG): § 34 Beschlußfassung

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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)

 

§ 34 Beschlußfassung

(1) Die Beschlüsse des Personalrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.


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