Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG): § 39 Ehrenamt, Schutz vor Benachteiligung, Dienstbefreiung und Freistellung

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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)

 

§ 39 Ehrenamt, Schutz vor Benachteiligung, Dienstbefreiung und Freistellung

(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Ihre Tätigkeit darf nicht zur Benachteiligung im beruflichen Aufstieg führen.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Zum Ausgleich für Personalratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Personalratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes oder der Dienstbezüge. Die
Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(3) Das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge von Mitgliedern des Personalrats dürfen einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge vergleichbarer Bediensteter mit üblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen.

(4) Soweit nicht zwingende dienstliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Personalrates einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 3 genannten Bediensteten gleichwertig sind.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Personalrats erforderlich sind. Der Personalrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die dienstlichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat der Dienststelle die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltung rechtzeitig bekanntzugeben. Hält die Dienststelle die dienstlichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so entscheidet die Einigungsstelle verbindlich.

(6) Unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 5 und des Abschnitts III der Verordnung über den Urlaub für Beamte und Richter vom 18. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 135 - 2040-a-7) hat jedes Mitglied des Personalrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt vier Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.

Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Bedienstete, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf fünf Wochen. Absatz 5 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung.

(7) Der Personalrat hat das Recht, Mitglieder freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Bediensteten 1 Mitglied
601 bis 1000 Bediensteten 2 Mitglieder
1001 bis 2000 Bediensteten 3 Mitglieder
bis 10 000 Bediensteten je weitere angefangene 1000 Bedienstete 1 weiteres Mitglied
über 10 000 Bediensteten je weitere angefangene 2000 Bedienstete 1 weiteres Mitglied.

Der Dienststelle sind die Namen der freigestellten Personalratsmitglieder unverzüglich bekanntzugeben.

(8) Darüber hinaus kann der Personalrat im Einvernehmen mit der Dienststelle, wenn und soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist, weitere Personalratsmitglieder ganz oder teilweise von ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen. Soweit es sich um Dienststellen unter 300 Bediensteten handelt, können neben Freistellungen ebenfalls Teilfreistellungen beschlossen werden. Im Falle der Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle verbindlich.

(9) Freigestellte Personalräte haben einen Anspruch darauf, daß ihnen nach Ablauf der Freistellung mindestens ihre alte Dienststellung wieder übertragen wird. Die Freistellung darf nicht zur Benachteiligung im beruflichen Aufstieg führen.


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