Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG): § 55 Verwaltungsanordnungen

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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)

 

§ 55 Verwaltungsanordnungen

Will eine Dienststelle oder eine dazu befugte Stelle Verwaltungsanordnungen für innerdienstliche Angelegenheiten im Rahmen dieses Gesetzes erlassen, sind die Entwürfe der zuständigen Personalvertretung rechtzeitig mitzuteilen und mit ihr zu beraten.


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