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Dienst- und Bewährungszeiten
Der Begriff „Dienstzeit“ ist im TVöD nicht mehr enthalten. Siehe hierfür - Erfahrungszeiten.
Für einen Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe (§ 23a BAT) muss in einer Bewährungszeit nachgewiesen werden, dass die Anforderungen erfüllt werden. Die Bewährungszeit darf nur unterbrochen werden:
- zur Ableistung des Grundwehrdienstes
- bei Arbeitsunfähigkeit
- während des Mutterschaftsurlaubs
- der Elternzeit (für die Dauer von bis zu fünf Jahren)
- oder generellen Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten.
Im TVöD sind Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege nicht mehr vorgesehen (§ 8 TVÜ). Jetzt gibt es den - Stufenaufstieg. § 17 TVÜ besagt, dass bis zur Einigung über eine Entgeltordnung der BAT und die Vergütungsordnung auch für beim Bund Beschäftigte weitergelten.
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