Lexikon Frauenratgeber: Dienstunfähigkeit

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Dienstunfähigkeit

Eine Beamtin ist dann dienstunfähig, wenn sie aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes in keinem Amt des öffentlichen Dienstes eingesetzt werden kann (§§ 44-49 BBG). Dienstunfähig kann sie auch dann sein, wenn sie wegen einer Erkrankung (oder eines Dienstunfalls) innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate nicht im Dienst war und wenig wahrscheinlich ist, dass sie im nächsten halben Jahr wieder voll arbeiten kann. Ob ihr der Dienstherr eine andere Aufgabe in derselben oder einer anderen Laufbahn zuteilen kann, hängt vom ärztlichen Gutachten ab. Vorrang vor einer Versetzung in den Ruhestand hat auf jeden Fall die Weiterbeschäftigung. Wenn das neue Amt im Einflussbereich des zuständigen Dienstherrn liegt und mindestens das bisherige Endgrundgehalt – ohne Stellenzulagen – verspricht, kann die Beamtin ohne ihre ausdrückliche Zustimmung dorthin versetzt werden. Gegebenenfalls muss sie sich die entsprechende Befähigung aneignen. Die Übertragung einer geringerwertigeren Tätigkeit innerhalb derselben Laufbahngruppe ist ebenfalls möglich, wenn es der Beamtin zuzumuten ist. Die Entscheidung über die Dienstfähigkeit einer Beamtin trifft übrigens die für die Ernennung zuständige Dienststelle. Ärztliche Gutachten sind eine Entscheidungshilfe, auch dann, wenn die Minderung der Arbeitskraft weniger als 50 Prozent beträgt.

Bei einer begrenzten Dienstfähigkeit, der 1999 im BRRG und BBG eingeführten „Teildienstfähigkeit", kann die Beamtin ihre Dienstpflichten noch in mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen. Aussagen dazu werden im medizinischen Gutachten erwartet. Gegen eine zu erwartende Feststellung der Teildienstfähigkeit gibt es Einspruchsmöglichkeiten. Denn eine begrenzte Dienstfähigkeit hat Einfluss auf die Besoldung. Sie wird nur nach der reduzierten Arbeitszeit gezahlt, entsprechend dem Ruhegehalt, das die Beamtin bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erhalten würde.

Beamtinnen auf Lebenszeit können sich – auf Antrag und ohne Nachweis – wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen lassen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet und schwerbehindert sind, oder das 63. Lebensjahr vollendet haben. Beim Bund gab es zum Stichtag 1.1.2012 rund 128.700 Pensionärinnen und Pensionäre. Während des Jahres 2011 wurden rund 2.500 Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand versetzt. Nur 2004 gab es weniger Neupensionäre. Das Statistische Bundesamt führt dies auf den demographischen Wandel zurück: 2011 erreichte der geburtenstarke Jahrgang 1946 die Regelaltersgrenze von 65 Jahren. Daher gingen 2011 rund 1.100 Beamtinnen und Beamte in Pension (43 Prozent aller Pensionierungen), 2009 waren es noch 1.700. Mit 63 Jahren und entsprechenden Pensionsabschlägen gingen 2011 rund 12 Prozent der Neupensionistinnen beim Bund, 7 Prozent davon gingen aufgrund von Schwerbehinderung mit 60 in den Ruhestand. Wegen Dienstunfähigkeit wurden knapp 18 Prozent in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.

Beamtinnen auf Probe werden bei Dienstunfähigkeit aufgrund einer Dienstbeschädigung oder eines -unfalls in den Ruhestand versetzt und erhalten ein Ruhegehalt entsprechend jener Stufe, die sie bis zur regulären Altersgrenze hätten erreichen können, ohne die Wartezeit von fünf Jahren zu erfüllen – in jedem Fall jedoch die Mindestversorgung. Bei Dienstunfähigkeit aus anderen Gründen können Beamtinnen auf Probe nach Ermessensentscheidungen in den Ruhestand versetzt werden. Dafür gelten strenge Maßstäbe. Kommt es dennoch zu einer Ruhestandsentscheidung, erhalten sie Ruhegehalt wie bei einer Dienstunfähigkeit. Die Dienstunfähigkeit wird

spätestens nach fünf Jahren überprüft. Auf Antrag der Beamtin kann dies auch früher geschehen. Ist die Dienstfähigkeit bescheinigt, muss sie – falls keine zwingenden dienstlichen Gründe dagegen stehen – wieder ins Beamtenverhältnis berufen werden. Dies gilt auch bei der Teildienstfähigkeit.

Besondere Regelungen zur Dienstunfähigkeit gibt es für Beamtinnen bei der Polizei, der Feuerwehr und im Justizvollzug.

(Ausführliche Informationen im DBW-Ratgeber „Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte")


 

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