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Diskriminierungsverbote
Das BGleiG will Frauen zu mehr Chancengleichheit verhelfen, indem unmittelbare und mittelbare - Diskriminierung durch gezielte Regelungen vermieden wird. Ganz spezielle Benachteiligungsverbote, über deren Einhaltung die – Gleichstellungsbeauftragte zu wachen hat, sind:
- § 15 Abs. 1 BGleiG, § 25 BBG: keine Diskriminierung von Teilzeitbechäftigten beim beruflichen Fortkommen und bei :Beurteilungen
- § 15 Abs. 2 BGleiG: keine Diskriminierung von - Telearbeit (wie - Teilzeit)
- § 15 Abs. 3, 4 BGleiG: keine Diskriminierung von - Beurlaubungen durch berufliche Verzögerung im Werdegang und der Beförderungsreihenfolge
- § 9 Abs. 2 BGleiG: keine Diskriminierung bei den Auswahlkriterien hinsichtlich
familienbedingter Arbeitszeiten und
- keine Diskriminierung von Beschäftigten, die – bei Vorfällen :sexueller Belästigung am Arbeitsplatz – von ihrem Beschwerde- (§ 3 BSchG) oder Leistungsverweigerungsrecht (§ 4 Abs. 2 BSchG) Gebrauch machen.
(Siehe Anhang Gleichstellungsgesetze: Auswahl/Quote, Einstellung, Aufstieg und Familiengerechte Arbeitszeiten)
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