Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG): § 17 Wahl des Wahlvorstands, wenn kein Personalrat besteht

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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)

 

§ 17 Wahl des Wahlvorstands, wenn kein Personalrat besteht

Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 12 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.


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