Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: .73 Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle

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§ 73 Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle

(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, insbesondere solche
1. in personellen Angelegenheiten der Beamten, der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, derjenigen Angestellten, die in der staatlichen Verwaltung in Vergütungsgruppe II a des BAT-O und darüber eingruppiert sind, derjenigen Angestellten, die in der kommunalen Verwaltung als Amtsleiter in Vergütungsgruppe V b des BAT-O und darüber eingruppiert sind und derjenigen Angestellten, die hoheitliche Funktionen ausüben,
2. in organisatorischen Angelegenheiten,
3. über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Auswahl von Lehrpersonen spätestens innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen nach Übersendung ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden.
In Gemeinden, Ämtern, Kreisen und Zweckverbänden entscheidet abweichend von Satz 1 in personellen Maßnahmen der Hauptverwaltungsbeamte, soweit diese Maßnahmen nicht durch Gesetz oder Hauptsatzung der Entscheidung einer Gemeindevertretung, des Amtsausschusses, des Kreistages, der Verbandsversammlung oder vergleichbarer Organe vorbehalten sind.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Beschluss der Einigungsstelle gegen geltendes Recht verstößt.
(3) Die Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle ist von der dafür zuständigen Dienststelle gegenüber allen Beteiligten schriftlich zu begründen


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