Personalvertretungsgesetz (LPVG) für das Land Nordrhein-Westfalen: § 112

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§ 112

Abweichend von § 10 Absatz 2 können Beschäftigte, denen gemäß § 44 b Absatz 1 und Absatz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch Aufgaben der gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind oder werden, bei den abgebenden Dienststellen wählen oder gewählt werden.


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