Personalvertretungsgesetz (LPVG) für das Land Nordrhein-Westfalen: § .54

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§ 54

In Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Beschäftigten werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.


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