Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .30 Ersatzmitglieder

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Abschnitt II
Personalrat
2. Amtszeit

§ 30 Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.

(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Angehörigen der Dienststelle derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so rückt der nicht gewählte Angehörige der Dienststelle mit der nächsthöheren Stimmenzahl oder der gewählte Ersatzmann nach oder übernimmt die Stellvertretung.

(3) Im Fall des § 23 Abs. 2 Buchst. e treten Ersatzmitglieder nicht ein.


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