Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § 106 Anwendung von Rechtsvorschriften, Beteiligung

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

 

Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt XI
Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts
1. Allgemeine Vorschriften

§ 106 Anwendung von Rechtsvorschriften, Beteiligung

(1) Auf Angehörige von Nichtgebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften des Ersten Teils sinngemäß Anwendung, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind.

(2) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, sind die Personalvertretungen der im Absatz 1 genannten Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes berechtigt, einen Vertreter mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Vorstände oder vergleichbaren Organe und deren Ausschüssen zu entsenden, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle behandelt werden. § 87 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.


mehr zu: Saarländisches Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024