Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG): § 70 Initiativrecht

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ACHTER TEIL
Beteiligung der Personalvertretungen

§ 70 Initiativrecht

(1) Im Rahmen seiner Aufgaben nach diesem Gesetz kann der Personalrat in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der §§ 69 bis 78 Maßnahmen bei der Dienststelle beantragen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.

(2) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 69 oder in Fällen des § 69 Abs. 4 kann ein Antrag nach Absatz 1 nur mit Zustimmung der Betroffenen gestellt werden.

(3) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 69 Abs. 5 und in Angelegenheiten nach § 69 Abs. 6 kann ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt werden.

(4) Der Antrag des Personalrats ist dem Leiter der Dienststelle schriftlich vorzulegen. Auf Verlangen des Dienststellenleiters hat der Personalrat den Antrag zu begründen. Die Entscheidung über den Antrag hat der Leiter der Dienststelle dem Personalrat innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Ist er in der beantragten Angelegenheit nicht entscheidungsbefugt, hat er den Antrag unverzüglich mit einer Stellungnahme an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten.

(5) Stimmt der nach Absatz 4 für die Entscheidung zuständige Leiter der Dienststelle dem Antrag der Personalvertretung nicht zu, hat er die Ablehnung zu begründen und den Personalrat schriftlich unter Beifügung der Begründung zu unterrichten. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach § 69a Abs. 3 bis 9.

(6) Ein Initiativantrag kann gestellt werden, wenn auch nach Aufforderung durch den Personalrat der Dienststellenleiter innerhalb eines Monats zu einem regelungsbedürftigen Sachverhalt keinen Regelungsvorschlag unterbreitet hat. Ein Initiativantrag ist ausgeschlossen, wenn in gleicher Angelegenheit ein Beteiligungsverfahren vom Dienststellenleiter eingeleitet ist.


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