Lexikon Frauenratgeber: Gleichbehandlungsgebot

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Gleichbehandlungsgebot

Beschäftigte in - Teilzeit dürfen bei Fortbildung, Beförderung, Aufstieg und beim Arbeitsentgelt nicht benachteiligt werden, im Auswahlverfahren um Einstellungen und Beförderungen dürfen eine frühere Teilzeitbeschäftigung oder familienbedingte Pausen keine Nachteile mit sich bringen (§ 15 BGleiG). Zum einen verlangt § 4 TzBfG die Gleichbehandlung von Teilzeit- mit Vollzeitarbeitenden, zum anderen sind alle vertraglichen Vereinbarungen mit Beschäftigten, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a BGB verstoßen, null und nichtig. Die – Gleichstellungsbeauftragten achten aber nicht nur in diesen Fällen auf die Einhaltung der - Diskriminierungsverbote, sondern generell bei :Bewerbungen und durch die Mitwirkung an der Aufstellung von Auswahlkriterien.

(Siehe Anhang Gleichstellungsgesetze: Familiengerechte Arbeitszeiten und Auswahl/Quote, Einstellung, Aufstieg)


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