Lexikon Frauenratgeber: Gleichstellungspläne in Bund und Ländern

Werbung mit Banner bzw. Textlink: Diesen Platz können Sie mieten! Schon zum Festpreis von 250 Euro für 6 Monate oder 400 Euro für 12 Monate können Sie einen Banner buchen, der auf allen Einzelseiten dieser Website frauen-im-oeffentlichen-dienst.de eingeblendet wird. Bei Interesse, einfach dieses Formular ausfüllen oder schreiben Sie uns Ihre Wünsche!

Vorteile für den
öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

 

Sie suchen einen neuen Job oder einen Ausbildungspaltz? >>>hier finden Sie die tageaktuelle Stellenangebote und Ausbildungsplätze im öffentlichen Dienst

 

.

Zurück zur Übersicht des Ratgebers "FrauenSache im öffentlichen Dienst"

.

Gleichstellungspläne in Bund und Ländern

.

 

Bund  

§ 11

Konzeptionelle Neuausrichtung wg. Verwaltungsmodernisierung: Verpflichtung zur Integration von Personalentwicklung und Gleichstellungsplanung. Der Geltungsbereich wurde über die öffentlichrechtlich
organisierten Behörden und Ämter hinaus auf privatrechtlich organisierte Einrichtungen der Bundesverwaltung erweitert.

Inhalt: Querschnittsaufgabe mit Aufnahme von „Beiträgen zur Umsetzung von Gleichstellungsplänen" in dienstliche Beurteilungen, geschlechtsdifferenzierende Situationsbeschreibung. Konkrete Ziel- und Zeitvorgaben. Bei Stellenabbau ist sicherzustellen, dass der Frauenanteil mindestens gleich bleibt.

Gleichstellungsbeauftragte: frühzeitige Beteiligung

Erstellung: für vier Jahre, Veröffentlichung gesondert an Dienstherrn, Anpassung nach zwei Jahren mit Zielvorgaben organisatorischer und personeller Art, Ergebnisquote für Bundesverwaltung, Einführung von „Best-Practice"-Beispielen zum Gleichstellungscontrolling (§25 BGleiG)

Sanktionen: Bei Nichtumsetzung von Zielvorgaben ... sind die Gründe ... zusätzlich der höheren Dienststelle mitzuteilen

Baden-Württemberg
Chancengleich-heitsgesetz
(ChancenG) 

§§ 5 – 7

Bereiche: Personalverwaltende Dienststellen mit mehr als 50 Beschäftigten, eigenes ChancenG für Ministerien, im Einzelfall Ausnahmen  

Inhalt: Ziel- und Zeitvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils, Übersicht über die Beschäftigtenstruktur und Besetzung leitender Funktionen, Maßnahmen zur Frauenförderung 

Beauftragte für Chancengleichheit: Sie ist mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung frühzeitig zu beteiligen

Erstellung: für fünf Jahre, Bestandsaufnahme nach drei Jahren, Anpassung bei „erheblichen strukturellen Änderungen"

Sanktionen: Bei Nichteinhaltung der Zielvorgaben behält sich die Dienstaufsichtsbehörde die Zustimmung zu Einstellungen oder Beförderungen vor

Bayern

Art. 4 – 6

Bereiche: Dienststellen mit mindestens 100 Beschäftigten (ohne oberste Landesbehörden)

Inhalt: Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils durch personelle und organisatorische Verbesserungen auch anhand von zeitbezogenen Zielvorgaben, Initiativen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Auswirkung der Kosten

Gleichstellungsbeauftragte: Frühzeitige Mitwirkung

Erstellung: für drei Jahre, Anpassung bei Änderung „wesentlicher Voraussetzungen".

Sanktionen: Bei Nichtumsetzung Benennung der Gründe im Zuge der Aktualisierung bzw. Aufstellung des nächsten Konzepts

Berlin  

§ 4

Bereiche: Dienststellen mit Personalvertretung, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, Präsident des Abgeordnetenhauses, Rechnungshof und Amt für Datenschutz

Inhalt: Zeit- und Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils und der Qualifikation. Bei Stellenabbau ist sicherzustellen, dass sich der Frauenanteil in von ihnen unterrepräsentierten Bereichen und Vorgesetzten-, bzw. Leitungsfunktionen nicht verringert.

Frauenvertreterin: Sie ist zu beteiligen

Erstellung: für sechs Jahre, Anpassung „an die aktuelle Entwicklung" nach zwei Jahren

Brandenburg

§§ 5, 6

Bereiche: Verpflichtung für jede Dienststelle mit mehr als 20 Beschäftigten, Kann-Vorschrift für Dienststellen mit weniger als 20 Beschäftigten

Inhalt: Verbindliche Zielvorgaben, Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, Aufwertung von überwiegend mit Frauen besetzten Arbeitsplätzen, Vorgaben zur Fortbildung
Gleichstellungsbeauftragte: Einvernehmlichkeit

Erstellung: für vier Jahre, Anpassung an die „aktuelle Entwicklung" alle zwei Jahre

Sanktionen: Bei Nichterfüllung des Plans „... bedarf es ... bei jeder weiteren Einstellung oder Beförderung eines Mannes ... der Zustimmung der Stelle, die bei fehlendem Einvernehmen über den Gleichstellungsplan entscheidet".  

Bremen

§§ 6, 13

Bereiche: Behörden und Dienststellen

Inhalt: Zeit- und Zielvorgaben zur Frauenförderung

Frauenbeauftragte: Sie ist zu beteiligen

Erstellung: Jährliche Analyse der Beschäftigungsstruktur und Fortschreibung 

Hamburg

§ 4

Bereiche: Jede Dienststelle mit Personal- oder Richterrat

Inhalt: Zeit- und Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils, speziell in höheren Bezahlungsgruppen

Erstellung: Fortschreibung und Weiterleitung an die für Gleichstellung zuständige Behörde  

Hessen

§§ 4, 5

Bereiche: Jede Dienststelle mit über 20 Beschäftigten, Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen möglich

Inhalt: Verbindliche Zielvorgaben für zwei Jahre bei Einstellungen und Beförderungen zur Erhöhung des Frauenanteils in von ihnen unterrepräsentierten Bereichen. Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Aufwertung von Tätigkeiten

Frauenbeauftragte: Sie hat das Recht auf Beteiligung

Erstellung: für sechs Jahre, Anpassung bei Änderungen „wesentlicher Voraussetzungen" nach zwei Jahren, einem anderen Zeitpunkt muss die Frauenbeauftragte zustimmen. Bei Personalabbau muss eine Anpassung gewährleisten, dass der Frauenanteil mindestens gleich bleibt.

Sanktionen: Bei Nichterfüllung der Zielvorgaben ... „bedarf bis zu ihrer Erfüllung jede weitere Einstellung oder Beförderung eines Mannes ... die Zustimmung der Stelle, die dem Frauenförderplan zugestimmt hat ...". 

Mecklenburg-Vorpommern

§ 3 

Bereiche: Jede Dienststelle mit Personalvertretung 

Inhalt: Zeit- und Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils, Qualifikationsmaßnahmen und Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Bei Stellenabbau muss die Chancengleichheit der Frauen gewährleistet sein 

Gleichstellungsbeauftragte: Gelegenheit zur Stellungnahme 

Erstellung: Zwei-Jahres-Anpassung 

Sanktionen: Bei Nichterfüllung der Vorgaben bei Einstellung und Beförderung von Frauen, „bedarf es ... bei jeder weiteren Einstellung oder Beförderung eines Mannes ... der Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle". 

Niedersachsen

§ 4

Bereiche: Stufenplan für jede Dienststelle, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit mindestens 30 Beschäftigten 

Inhalt: Zeit- und Zielvorgaben für personelle, organisatorische und fortbildende Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils. „Wird ein Teil der Beschäftigten voraussichtlich familiengerechte Arbeitszeit in Anspruch nehmen, so ist dies bei der Planung ... zu berücksichtigen". Der Stufenplan ist Teil der Personalentwicklungsplanung. 

Frauenbeauftragte: Sie ist frühzeitig zu beteiligen 

Erstellung: für sechs Jahre, Fortschreibung alle zwei Jahre 

Nordrhein-Westfalen

§§ 5a, 6, 17 

Bereiche: Jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten 

Inhalt: konkrete Zielvorgaben, um den Frauenanteil auf 50 Prozent zu erhöhen. Maßnahmen, um bei Stellenabbau ein Absinken des Frauenanteils zu verhindern, Verbesserung der Arbeitsbedingungen, Arbeitszeitgestaltung, Aufwertung von Tätigkeiten und bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf 

Frauenbeauftragte: Sie wirkt mit 

Erstellung: für drei Jahre, Fortschreibung 

Sanktionen: „... ist bis zur Erfüllung der Zielvorgaben bei jeder Einstellung, Beförderung und Höhergruppierung eines Mannes ... eine besondere Begründung durch die Dienststelle notwendig". 

Rheinland-Pfalz

§§ 5, 6 

Bereiche: Oberste Landesbehörden, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Betriebe 

Inhalt: Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils 

Gleichstellungsbeauftragte: frühzeitige Beteiligung 

Erstellung: für sechs Jahre, Anpassung „an die Entwicklung" nach zwei Jahren 

Saarland

§§ 7, 12 

Bereiche: Jede Dienststelle 

Inhalt: Förderung der Gleichstellung, Beseitigung der Unterrepräsentanz von Frauen, Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Aufwertung von Tätigkeiten, auch Maßnahmen zur Umgestaltung von überwiegend mit Männern besetzten Arbeitsplätzen, bei Stellenabbau ist sicherzustellen, dass der Frauenanteil nicht sinkt 

Frauenbeauftragte: Sie ist zu beteiligen 

Erstellung: für drei Jahre 

Sanktionen: Werden die Zielvorgaben nicht erreicht, muss die Stelle, die den Förderplan in Kraft gesetzt hat, jeder weiteren Entscheidung für einen Mann zustimmen 

Sachsen

§ 4 

Bereiche: Jede Dienststelle mit eigenem Stellenplan und mit mindestens zehn beschäftigten Frauen 

Inhalt: Ziel- und Zeitvorgaben für Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils 

Frauenbeauftragte: frühzeitige Mitwirkung 

Erstellung: für vier Jahre, Anpassung „an die aktuelle Entwicklung" nach zwei Jahren 

Sanktionen: Wenn der Plan misslingt, nennt die Dienststelle der Frauenbeauftragten die Gründe dafür und macht sie öffentlich. 

Sachsen-Anhalt

§ 20 

Bereiche: Oberste Landesbehörden, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit eigener Verwaltung 

Inhalt: Erhöhung des Frauenanteils bei Einstellungen und Beförderungen in einzelnen Funktionen, Vergütungs- oder Besoldungsgruppen um mehr als die Hälfte der zu besetzenden Stellen bei Unterrepräsentanz. 

Für die obersten Landesbehörden: Ziele-Maßnahmen-Katalog mit Beschreibungen, wie z.B. Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder geschlechtergerechte Arbeitsbedingungen zu erreichen sind. Im Falle von Personalabbau darf die Zahl betroffener Frauen ...den Anteil an Beschäftigten innerhalb der Funktion, Vergütungs- oder Besoldungsgruppe nicht überschreiten. Dies gilt auch bei Änderungskündigungen. 

Gleichstellungsbeauftragte: Haupt- und ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte wirken – in Absprache mit der bestellten Gleichstellungsbeauftragten – mit 

Erstellung: Verbindliche Zielvorgaben für zwei Jahre, Fortschreibung  

Schleswig-Holstein

§ 11 

Bereiche: Jede einen Stellenplan bewirtschaftende Dienstelle mit mindestens 20 Beschäftigten 

Inhalt: Verbindliche Ziel- und Zeitvorgaben für jeweils zwei Jahre zur Erhöhung des Frauenanteils, dass er „dem Anteil der Frauen an der nächstniedrigeren Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppe entspricht. Bei Neueinstellungen sind Frauen zur Hälfte zu berücksichtigen". Im Falle von Personalabbau darf der Frauenanteil nicht sinken. 

Gleichstellungsbeauftragte: Sie ist von Anfang an zu beteiligen 

Erstellung: für vier Jahre 

Thüringen

§ 4 

Bereiche: Jede personalführende Dienststelle 

Inhalt: Zeit- und Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils und Förderung der Gleichstellung 

Frauenbeauftragte: Sie wirkt frühzeitig mit 

Erstellung: für vier Jahre, Anpassung „an die aktuelle Entwicklung" nach zwei Jahren 

Sanktionen: „Soweit der Frauenförderplan nicht verwirklicht worden ist, hat die Dienststelle die Gründe dafür im Rahmen der Anpassung und bei der Aufstellung des nächsten Frauenförderplans darzulegen". 

 

 

.

 

 


 

{referenz:ratgeberwerbung_kleine_auftritte_unten}

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024