Lexikon Frauenratgeber: Hinzuverdienstgrenze

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Hinzuverdienstgrenzen

Um eine Rente aufzubessern, darf hinzuverdient werden. Die Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen dürfen aber bestimmte Grenzen – die wiederum abhängig sind von der Rentenart – nicht übersteigen. Unter Hinzuverdienst fallen Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen und vergleichbare Einkommen. Entgelt, das für Pflege gezahlt wird, darf den entsprechenden Pflegegeldbetrag nicht übersteigen, damit es nicht als Arbeitsentgelt zählt. Auf - Hinterbliebenenrenten wird das Einkommen angerechnet. Beim Bezug der normalen - Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres darf unbeschränkt hinzuverdient werden.

Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres darf neben einer Altersrente nur eingeschränkt hinzuverdient werden. Arbeitgeber müssen dann weiterhin Versicherungsbeiträge für die Beschäftigte abführen. Bei Bezug einer Vollrente vor 65 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei einem Festbetrag von 400 Euro brutto im Monat. Wird die Grenze überschritten, kann die Vollrente in eine Teilrente umgewandelt werden, bei der ein höheres Nebeneinkommen erlaubt ist. Die Überschreitung muss dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden.

Auch beim Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit gibt es Einkommensgrenzen. Außerdem muss jede Arbeitsaufnahme angezeigt werden, weil der Leistungsträger die Anspruchsvoraussetzungen überprüft.

Hinzuverdienstgrenzen entfallen bei - Hinterbliebenenrenten, allerdings werden Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Vermögenseinkünfte angerechnet: Bei - Witwenrenten darf eigenes Einkommen den Freibetrag von derzeit 718,08 Euro in den alten und 637,03 Euro in den neuen Bundesländern) zuzüglich einem Zuschlag für waisenrentenberechtigte Kinder (152,32 Euro in den alten und 135,13 Euro in den neuen Bundesländern) wird es zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Vermögenseinkommen wird nur dann nicht angerechnet, wenn der Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder die Ehe zu diesem Stichtag bestand und mindestens ein Ehegatte älter war als 40. Bei Waisenrenten für über 18 Jahre alte Waisen wird wie bei Witwenrenten angerechnet.

Für - Erziehungsrenten gilt dasselbe wie für Witwenrenten.


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