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Kindererziehungsergänzungszuschlag
Es gibt nicht nur Juristendeutsch und Steuerfachchinesisch, sondern auch Renten- und Beamtenkauderwelsch: Nur wenn die Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr oder die nicht erwerbsmäßige Pflege eines Kindes bis zum 18. Lebensjahr nach dem 31.12.1991 liegt, erhöht sich das Ruhegehalt um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag (§ 50b BeamtVG). Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt, wenn zwei oder mehr Kinder gleichzeitig erzogen oder nicht erwerbsmäßig gepflegt werden („Mehrkindfall") oder die Zeit der Erziehung oder Pflege eines Kindes mit einer - ruhegehaltfähigen Dienstzeit oder nichterwerbsmäßigen Pflegezeit zusammentrifft („Einkindfall"). Nicht gezahlt wird der Ergänzungszuschlag, wenn der Beamtin bereits ein - Kindererziehungszuschlag zusteht oder für Zeiten, in denen die Beamtin Anspruch auf eine Höherbewertung von Beitragszeiten nach § 70 Abs. 3a SGB VI hat (mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung).
(Rechtsvorschriften mit Rechenbeispiel im DBW-Ratgeber „Die Beamtenversorgung")
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