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Kindererziehungszeiten
Bei der späteren Rentenberechnung zählen Kindererziehungszeiten zu den Beitragszeiten. Der Bund bezahlt die Beiträge dafür an die Rentenversicherung. Für jedes vor dem 1.1.1992 geborene Kind wird nur das erste Jahr nach der Geburt angerechnet. Für jedes ab dem 1.1.1992 geborene Kind werden die ersten drei Jahre als Kindererziehungszeit
angerechnet. In beiden Fällen verdoppeln sich die Zeiten bei Zwillingsgeburten, jedes Kind wird also für sich berücksichtigt. Berechnungsgrundlage ist der Durchschnittsverdienst aller Versicherten im jeweiligen Erziehungsjahr (2009 sind dies 30.879 Euro).
Neben den leiblichen Eltern können unter bestimmten Bedingungen zum Beispiel auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern Kindererziehungszeiten erhalten. Auch Großeltern oder Verwandte können Kindererziehungszeiten geltend machen, wenn ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft besteht. Nicht angerechnet werden Kindererziehungszeiten bei Beamten, Pensionärinnen, Richtern oder Soldatinnen, Beziehern einer Altersrente oder Personen, die das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Wer während der Kindererziehungszeit weiter arbeitet, profitiert später bei der Rente. Denn dann werden die Entgeltpunkte für die Kindererziehung und die Entgeltpunkte aus der Beschäftigung addiert – allerdings höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die 2012 bei 67.200 Euro in den alten und 57.600 Euro in den neuen Bundesländern liegt.
Für den Rentenanspruch muss die allgemeine - Wartezeit von fünf Jahren eingehalten bzw. mit freiwilligen Beiträgen aufgefüllt werden. Dabei genügen Mindestbeiträge von zur Zeit monatlich 79,60 Euro. Zur Aufwertung der Rente sorgen auch Kinderberücksichtigungszeiten. Wenn Mütter nach dem dritten Lebensjahr des Kindes wieder erwerbstätig sind, möglicherweise aber unterdurchschnittlich verdienen, weil sie nur in Teilzeit arbeiten, werden die Rentenbeiträge bis um 50 Prozent auf maximal 100 Prozent des Durchschnittseinkommens (brutto monatlich rund 2.700 Euro) aufgewertet.
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