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Kindererziehungszuschlag
In der Beamtenversorgung regelt § 50a BeamtVG den Kindererziehungszuschlag und den Kindererziehungsergänzungszuschlag (§ 50b BeamtVG). Für ein nach dem 31.12.1991 geborenes Kind erhöht sich das Ruhegehalt für die ersten 36 Monate um einen bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts (§ 70 Abs. 2 Satz 1 VI SGB). Für ein vor dem 1.1.1992 und außerhalb des Beamtenverhältnisses geborenes Kind werden bis zu 12 Monate berücksichtigt. Bei gleichzeitiger Erziehung von zwei Kindern ergeben sich 72 Monate als :Kindererziehungszeit.
Voraussetzung für den Kindererziehungszuschlag ist, dass der Beamtin oder Richterin die Erziehungszeit zuzuordnen ist, sich die Eltern also darauf verständigt haben, wer den Anspruch geltend macht. Gibt es eine solche Erklärung bei gemeinsamer Kindererziehung nicht, wird die Zeit automatisch der Mutter angerechnet. Außerdem darf die Beamtin wegen der Kindererziehung nicht gesetzlich rentenversichert gewesen und die allgemeine Wartezeit darf nicht erfüllt sein.
Ruhegehalt und Zuschlag dürfen einen Höchstbetrag nicht überschreiten. Die
Höchstgrenzenberechnung ist allerdings sehr kompliziert und kann hier nicht dargestellt werden.
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