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Kinderpflegeergänzungszuschlag
Eine Beamtin erhält den Kinderpflegeergänzungszuschlag (§ 50d BeamtVG) für die Zeit, in der sie wegen der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Kindes gesetzlich rentenversichert ist. Dafür muss ihr die Pflegezeit als - Kindererziehungszeit zugeordnet sein, es darf kein Anspruch auf eine kindbezogene Höherbewertung von Beitragszeiten und auf einen - Kindererziehungs- oder erziehungsergänzungszuschlag bestehen. Die für den Zuschlag maßgebliche Pflegezeit umfasst den Zeitraum ab dem Tag der Geburt des Kindes bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Der Kinderpflegeergänzungszuschlag wird parallel zum - Pflegezuschlag gewährt. Auch hier erfolgt die Berechnung nach dem Rentenrecht. Für die rentenrechtlichen Entgeltpunkte (höchstens 0,0278 x Pflegemonate/Jahr) wird die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr geteilt und mit 0,5 multipliziert.
Wenn die pflegebedingte Versorgungssteigerung höher ist als die Rentensteigerung, die durch die Pflege erreichbar wäre, wird der Pflegezuschlag/ Kinderpflegeergänzungszuschlag gekürzt. Auch darf die höchstens erreichbare Versorgung nicht überschritten werden.
Beide Zuschlagsarten können auf Antrag auch vorübergehend gewährt werden. Dazu muss die Beamtin wegen - Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sein oder nach dem 60. Lebensjahr wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in Ruhestand treten. Zudem müssen entsprechende Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben sein, die Altersgrenze darf aber noch nicht erreicht sein. Dann gibt es den Zuschlag zum Ruhegehalt, solange aus der Rentenversicherung noch keine Leistungen erfolgen, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet ist. Kein Anspruch auf vorübergehende Zulagen bestehen bei Einkünfte über 325 Euro hinaus oder einem Ruhegehaltssatz von mindestens 66,97 Prozent.
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