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Mindestversorgung
Die Mindestversorgung resultiert aus dem Alimentationsprinzip der Beamtenversorgung und beläuft sich auf 35 Prozent der - ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 plus 30,68 Euro (amtsunabhängige Mindestversorgung), falls letztes günstiger für die Beamtin ist. Bleibt eine Beamtin allerdings wegen Teilzeit oder Beurlaubung ohne Bezüge (5 und mehr Jahre) unter der Mindestversorgung und wird sie nicht wegen - Dienstunfähigkeit pensioniert, wird nur noch das „erdiente” Ruhegehalt gezahlt. Teilzeit und Beurlaubungen vor dem 1.7.1997 haben keine negativen Auswirkungen auf die Mindestversorgung. Sie wird auch nicht durch – Versorgungsabschläge reduziert.
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