Personalvertretungsgesetz (LPVG) für das Land Nordrhein-Westfalen: § .26

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes (LPVG) für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 26

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

a) Ablauf der Amtszeit,

b) erfolgreiche Anfechtung der Wahl,

c) Niederlegung des Amtes,

d) Beendigung des Dienstverhältnisses,

e) Ausscheiden aus der Dienststelle,

f) Verlust der Wählbarkeit, außer, die Abwesenheit beruht auf Elternzeit,

g) gerichtliche Entscheidung nach § 25 Abs. 1,

h) Feststellung nach Ablauf der in § 22 Abs. 1 bezeichneten Frist, daß die oder der Gewählte nicht wählbar war.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt ferner, wenn eine Beurlaubung ohne Besoldung oder Arbeitsentgelt während der Amtszeit des Personalrats länger als sechs Monate andauert, außer in den Fällen von Elternzeit.

(3) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Mitglied der Gruppe, für die es gewählt wurde.


mehr zu: Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024