Lexikon Frauenratgeber: Pflegezuschlag

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Pflegezuschlag

Einen Pflegezuschlag erhält eine Beamtin für die Zeit, in der sie wegen der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen gesetzlich rentenversichert war und die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags richtet sich nach den Regelungen der gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung. Die Höchstversorgung darf dabei nicht überschritten werden. Seit mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 Neuregelungen der Rentenreform in das Beamtenversorgungsgesetz eingingen, können Beamtinnen, die ein Kind pflegen, einen - Kinderpflegeergänzungszuschlag geltend machen (§ 50d Beamt VG). Was genau das nun wieder ist, steht unter dem entsprechenden Stichwort.


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