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Praxisaufstieg
Einzige Voraussetzung für den Praxisaufstieg ist das Alter: Die Bewerberin muss das 45., nicht jedoch das 58. Lebensjahr vollendet haben. Bewährungszeiten gibt es nicht mehr, dafür wird die Beamtin nun in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingewiesen. Die Einführung beträgt im mittleren Dienst eineinhalb Jahre, im gehobenen Dienst zwei Jahre, im höheren Dienst zweieinhalb Jahre. In aller Regel stellt der Bundespersonalausschuss die Befähigung fest. Im Gegensatz zum bisherigen Aufstieg zur besonderen Verwendung verleiht der Praxisaufstieg die volle Laufbahnbefähigung, d.h. Beamtinnen können in der vollen Laufbahnbreite eingesetzt werden und alle der Laufbahn zugehörigen Beförderungsämter erreichen. Die meisten Länder haben ähnliche Regelungen.
(aus: www.beamten-informationen.de)
Nach den neuen Regelungen der BLV über den Aufstieg (§§ 33 ff.) unterliegen alle Aufstiegsbeamtinnen einem Zulassungs- und Auswahlverfahren, unabhängig davon, ob sie zu den Ausbildungs- oder Praxisaufstiegskandidatinnen gehören.
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