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Rückkehr zur Vollzeit
Wer nach der vereinbarten Zeit der :Teilzeit wieder die frühere Vollzeitbeschäftigung ausüben oder eine Teilzeitbeschäftigte die Arbeitszeit verlängern möchte, muss bei der Besetzung entsprechender freier Arbeitsplätze bevorzugt berücksichtigt werden. Auf eine Arbeitszeitverlängerung besteht kein Anspruch. Wenn dringende dienstliche Gründe oder entsprechende Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter entgegenstehen, entfällt auch die bevorzugte Berücksichtigung (§ 9 TzBfG).
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