Lexikon Frauenratgeber: Teilzeit

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Teilzeit

Laut Statistischem Bundesamt arbeiten Frauen in Deutschland im Vergleich zu Frauen in anderen EU-Ländern überdurchschnittlich häufig in Teilzeit. Am Internationalen Frauentag, dem 8. März, waren 2010 in Deutschland insgesamt 69,6 Prozent der 20- bis 64-jährigen Frauen erwerbstätig. 45,6 Prozent davon arbeiteten in Teilzeit, 54,4 Prozent in Vollzeit. Im EU-Durchschnitt war die Teilzeitquote mit 30,8 Prozent deutlich niedriger. Nur in den Niederlanden war mit einer Quote von 74,7 Prozent die Teilzeitarbeit unter Frauen noch stärker verbreitet als in Deutschland. Als Hauptgrund für ihre Teilzeittätigkeit nannte jede zweite Frau in Deutschland die Betreuung von Kindern bzw. Pflegebedürftigen oder andere familiäre und persönliche Verpflichtungen. 18,9 Prozent arbeiteten verkürzt, weil sie keinen ganztägigen Arbeitsplatz finden konnten. Auch in den Niederlanden war die Familie der wichtigste Grund für Teilzeitarbeit. Der Anteil der Frauen, die „unfreiwillig" Teilzeit arbeiteten, weil sie keine Vollzeitstelle finden konnten, lag mit 5,5 Prozent aber
deutlich niedriger als in Deutschland.

(Quelle: Destatis, März 2012)

Teilzeit ist also Frauensache – noch immer. Mit dem 2001 verabschiedeten Teilzeit-  und Befristungsgesetz (TzBfG) und den Regelungen in den Gleichstellungsgesetzen in Bund und Ländern sind Vorgaben gemacht, die zum einen das Recht auf Teilzeit festschreiben (kleine Einschränkung: ab 15 Beschäftigten und sechsmonatiger Beschäftigungszeit, § 8 Abs. 1, 7 TzBfG), Leitungs- und Führungspositionen in Formen der Arbeitszeitreduzierung einbeziehen, den Hinweis auf Teilzeitmöglichkeiten bereits in Stellenausschreibungen fordern, zum anderen Benachteiligungen Teilzeitbeschäftigter, z. B. bei Beförderungen, auszuschließen versuchen. Im Prinzip also kein Grund mehr für Männer, diesbezüglich so zurückhaltend zu sein.

Der Antrag: Drei Monate vor dem eigentlichen Beginn muss die Arbeitszeitverkürzung mit Angaben zur Verteilung angemeldet werden (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Der Dienstherr hat zwar Einfluss auf die Verteilung, ablehnen kann er einen Teilzeitantrag aber nur aus betrieblichen Gründen (§ 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG), als da beispielsweise wären: Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs, der Sicherheit des Betriebs oder unverhältnismäßig hoher Kostenaufwand – also in höchst seltenen Fällen. Lehnt der Arbeitgeber die gewünschte Verteilung der Teilzeit nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Termin ab, gelten die Wünsche des Beschäftigten. Eine erneute Arbeitszeitverringerung kann frühestens nach zwei Jahren Teilzeit verlangt werden (§ 8 Abs. 6 TzBfG). Diese Frist gilt übrigens auch bei - befristeter Beschäftigung. Beachtenswert ist der Hinweis in einigen Gleichstellungsplänen darauf, dass durch Teilzeit keine Mehrbelastung für die anderen Beschäftigten entstehen darf. Stellenreste sollen zusammengefasst und neu verteilt werden.

(Siehe Anhang Gleichstellungsgesetze: Familiengerechte Arbeitszeiten)

  

Benachteiligungsverbot: Entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung dürfen Teil zeitbeschäftigte nicht benachteiligt werden bei
- Beförderungen und beruflichem Aufstieg
- Arbeitsentgelt und betrieblichen Sozialleistungen oder Sondervergütungen
- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen

und sie haben
- Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen
- Urlaub und Urlaubsgeld (dort, wo es bezahlt wird)
- bezahlte Freistellung (§ 616 BGB) in Notfällen oder z. B. eigene Hochzeit
- Kündigungsschutz wie Vollzeitbeschäftigte, besonderen Kündigungsschutz vor und nach der Elternzeit.

Grundsätzlich dürfen etwaige tarifvertragliche Regelungen Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter stellen. § 15b BAT wird deshalb durch das TzBfG ergänzt. Dort, wo ein Tarifvertrag gilt, dürfen zur Teilzeit keine zusätzlichen Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Im TVöD regelt § 11 die Teilzeitbeschäftigung. Haben Beschäftigte den Wunsch auf Arbeitszeitreduzierung, müssen sie das mit ihrem Arbeitgeber erörtern können, mit dem Ziel, auch tatsächlich zu einer entsprechenden Vereinbarung zu kommen. Für die Stufenlaufzeit darf es keine Rolle spielen, ob eine Beschäftigte Voll- oder Teilzeit arbeitet (§ 17 Abs. 3 S. 4 TVöD).

Wichtig ist auch, dass die Dienststelle verpflichtet ist (§ 13 Abs. 2 BGleiG), auf die Befristungsmöglichkeit einer Teilzeitstelle hinzuweisen. Bei einer unbefristeten Teilzeitbeschäftigung besteht nämlich nicht unbedingt ein Anspruch zur Rückkehr auf einen Vollzeitarbeitsplatz.

... für Beamtinnen

Beamtinnen haben die Möglichkeit zur - voraussetzungslosen Antragsteilzeit. Dazu ein kleiner Ländervergleich: In allen Ländern – außer dem Saarland – ist die Teilzeitquote gestiegen, durchschnittlich um knapp 18 Prozent. Auffällig dabei sind die Steigerungsraten vor allem in Ostdeutschland. In Thüringen z. B. hat sich Teilzeitbeschäftigung fast versechsfacht. Kein Wunder, war Teilzeit doch bis 1999 dort fast kein Thema. Eine andere Besonderheit halten die Länder allerdings auch noch bereit: die so genannte - Einstellungsteilzeit.

Teilzeit in der Elternzeit

Während der - Elternzeit können Väter und Mutter einer Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden nachgehen. Einige Länder haben in ihren Gleichstellungsplänen vorgesehen, dass Elternzeiter – ebenso wie wegen Familienpflichten Beurlaubte – über Angebote zur - Fort- und Weiterbildung beruflich nicht ins Hintertreffen geraten und den Kontakt zur Dienststelle behalten.


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