Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG): § 69 Umfang der Mitbestimmung

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Thüringer Personalvertretungsgesetzes

 

ACHTER TEIL
Beteiligung der Personalvertretungen

§ 69 Umfang der Mitbestimmung

(1) Der Personalrat bestimmt nach Maßgabe dieser Vorschrift sowie der §§ 69a bis 78 mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Die Mitbestimmung findet nicht statt bei Weisungen an einzelne oder mehrere Beschäftigte, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistender Arbeit regeln.

(2) Der Personalrat kann seine Zustimmung durch Vereinbarung mit der Dienststelle für bestimmte Einzelfälle oder Gruppen von Fällen vorab erteilen. § 68 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 bezeichneten Beschäftigten und der Beschäftigten im Beamtenverhältnis auf Zeit bestimmt der Personalrat nur mit, wenn diese es beantragen. Sie sind von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und auf ihr Recht, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen, schriftlich hinzuweisen.

(4) Soweit Mitbestimmungsfälle über die beabsichtigten Maßnahmen hinaus schutzwürdige persönliche Interessen von Beschäftigten berühren, ist die Mitbestimmung von der vorher schriftlich einzuholenden Zustimmung der Betroffenen abhängig. Die Dienststelle ist verpflichtet, das den Vorsitz im Personalrat führende Vorstandsmitglied über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten.

(5) Die Mitbestimmung entfällt bei personellen Maßnahmen für die Beamten und Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A 16 und höher sowie die Arbeitnehmer, die ein außertarifliches Entgelt erhalten, und die der Regelung des § 30 BeamtStG in Verbindung mit § 27 ThürBG unterliegenden Beamten. Bei Versetzungen und Abordnungen von Leitern der Dienststelle erfolgt keine Beteiligung einer Personalvertretung.

(6) Die Mitbestimmung entfällt beim Erlass von Rechtsvorschriften und bei Organisationsentscheidungen des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Minister, die auf deren verfassungsmäßigen Rechten beruhen, sowie bei Bestehen abschließender tarifvertraglicher Regelungen, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum der Dienststelle ausschließen. Sind nach den gesetzlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften oder Berufsverbände bei der Vorbereitung zu beteiligen, entfällt die Mitbestimmung von Personalvertretungen.


mehr zu: Thüringer Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024