TV-Länder: TV-L §§ 1 bis 11

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

der Länder (TV-L) 

§§ 1 bis 11

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A. Allgemeiner Teil

        Abschnitt I
       Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1)  Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem
Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist.

Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 1:
1. Der TV-L findet in Bremen und Bremerhaven keine Anwendung auf Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Geltung des VKA-Tarifrechts für die Arbeiter und die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadt Bremerhaven vom 17. Februar 1995 fallen. Für die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs findet § 38 Absatz 5 Satz 2 entsprechende
       Anwendung.

2.   Die Tarifvertragsparteien werden bis spätestens zum 31. Dezember 2006 eine abschließende
      Regelung zum Geltungsbereich des TV-L in Bremen und Bremerhaven entsprechend einer
      Einigung auf landesbezirklicher Ebene vereinbaren.

(2)  Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

a)  Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz,
wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie für Chefärztinnen und Chefärzte.

b)  Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 beziehungsweise Ä 4
hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, die Zulage nach § 16 Absatz 5 bleibt hierbei
unberücksichtigt.

c)  Angestellte, für die besondere Tarifverträge für das Fleischuntersuchungspersonal innerhalb
und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gelten,

d)  Beschäftigte, für die die Tarifverträge für Waldarbeiter tarifrechtlich oder
einzelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommen,

e)  Auszubildende, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, sowie
Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,

f)  Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,

g)  Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,

h)  Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren
Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,

i)  geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,

j)  künstlerisches Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal mit überwiegend
künstlerischer Tätigkeit und Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker,

k)  Beschäftigte, die
aa)  in ausschließlich Erwerbszwecken dienenden landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstbaubetrieben und deren
Nebenbetrieben tätig sind,

bb)  in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben einschließlich der einer
Verwaltung oder einem Betrieb nicht landwirtschaftlicher Art angegliederten
Betriebe (zum Beispiel Lehr- und Versuchsgüter), Gartenbau-, Weinbau- und
Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind und unter den
Geltungsbereich eines landesbezirklichen Tarifvertrages fallen,

l)  Beschäftigte in den Bayerischen Spielbanken,

m)  bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte,

n)  Beschäftigte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, die
bei der Bayerischen Seenschifffahrt GmbH in den Betriebsteilen Ammersee und
Starnberger See in einer Beschäftigung tätig sind, die vor dem 1. Januar 2005 der
Rentenversicherung der Arbeiter unterlag,

o)  Beschäftigte, die mit der Wartung von Wohn-, Geschäfts- und Industriegebäuden in einer
vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung
beauftragt sind, wie zum Beispiel Hauswarte, Liegenschaftswarte.

 

Protokollerklärung zu § 1 Absatz 2 Buchstabe k:

Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages nicht ausgenommen sind die Beschäftigten

1.  in Gärten, Grünanlagen und Parks einschließlich der dazu gehörenden Gärtnereien,

2.  des Staatsweingutes Meersburg,

3.  der den Justizvollzugsanstalten in Bayern angegliederten landwirtschaftlichen Betriebe,

4.  im landwirtschaftlichen Betriebszweig der Schloss- und Gartenverwaltung Herrenchiemsee,

5.  der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft hinsichtlich der dort beschäftigten Pferdewärter,
Gestütswärter und Pferdewirte, des Landesgestütes Celle und des Landgestüts Warendorf,

6.  in Rheinland-Pfalz in den Dienstleistungszentren Ländlicher Raum (DLR) Westerwald-Osteifel,
Eifel, Rheinpfalz, Mosel, Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, Westpfalz.


(3)  Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für

a)  Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

b)  wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte,

c)  studentische Hilfskräfte,

d)  Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen
Forschungseinrichtungen sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen.

 

Protokollerklärung zu § 1 Absatz 3:

Ausgenommen sind auch wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen/Assistenten,
Oberassistentinnen/Oberassistentinnen, Oberingenieurinnen/-Oberingenieure und Lektoren
beziehungsweise die an ihre Stelle tretenden landesrechtlichen Personalkategorien (§ 53 Absatz 2
Hochschulrahmengesetz), deren Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 bestanden hat, für die
Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

(4)  1Neben den Regelungen des Allgemeinen Teils (§§ 1 bis 39) gelten Sonderregelungen für
nachstehende Beschäftigtengruppen:

a)  Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (§ 40),

b)  Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (§ 41),

c)  Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken (§ 42),

d)  Nichtärztliche Beschäftigte in Universitätskliniken und Krankenhäusern (§ 43),

e)  Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44),

f)  Beschäftigte an Theatern und Bühnen (§ 45),

g)  Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten (§ 46),

h)  Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder und im feuerwehrtechnischen Dienst der
Freien und Hansestadt Hamburg (§ 47),

i)  Beschäftigte im forstlichen Außendienst (§ 48),

j)  Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und
Obstanbaubetrieben (§ 49).

2Die Sonderregelungen sind Bestandteil des TV-L.

Änderungen in § 1:
Abs. 2 Buchstabe k aa) und bb) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 01.03.2009 – Inkrafttreten: 01.03.2009
PE zu Abs. 3 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 01.03.2009 – Inkrafttreten: 01.03.2009
§ 1 Abs. 2 Buchst. c) i.d. Neufassung des Änderungs-TV Nr. 3 vom 10.03.2011 – Inkrafttreten: 01.04.2011
§ 1 Abs. 3 Buchst. d) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 4 vom 02.01.2012 – Inkrafttreten: 01.01.2012
PE/en zu Abs. 3 i.d. Neufassung des Änderungs-TV Nr. 4 vom 02.01.2012 – Inkrafttreten: 01.01.2012
Abs. 2 Buchst. p) (neu) gem. Änderungs-TV Nr. 6 vom 12.12.2012 – Inkrafttreten: 01.01.2013
Abs. 4 Satz 1 Buchst. h) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 6 vom 12.12.2012 – Inkrafttreten: 01.01.2013
Abs. 4 Satz 1 Buchst. k) (neu) gem. Änderungs-TV Nr. 7 vom 09.03.2013 – Inkrafttreten: 01.01.2013
Abs. 2 Buchst. j) i.d.F. des Änderungs-TV Nr 8 vom 28.03.2013 – Inkrafttreten: 01.06.2015
PEen zu § 1 Abs. 2 Buchst. j) (neu) gem. Änderungs-TV Nr. 8 vom 28.03.2015
Abs. 1 Buchst. e) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 9 vom 17.02.2017 – Inkrafttreten: 01.01.2017
Abs. 4 Satz 1 Buchst. l) (neu) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 10 vom 07.11.2017 – Inkrafttreten: 01.01.2018
Abs. 4 Satz 1 Buchst. m (neu) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 11 vom 02.03.2019 – Inkrafttreten: 01.01.2020


§ 2
       Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

(1)  Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.

(2)  1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die
jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.

(3)  1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert
gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

(4)  1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit
vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das
Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.


§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen

(1)  1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen.
2Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.

(2)  Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche
Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies
gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

(3)  1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige
Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit
Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen
angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

(4)  1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher
schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen
versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der
Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen,
die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden.

(5)  1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten, durch
ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten
Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln,
soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser
Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

(6)  1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können
das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie
können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Beschäftigten müssen über
Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig
werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den
Personalakten zu nehmen.

(7)  Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die Beamten des
jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.

Änderung in § 3:
Abs. 5 Satz 2 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 9 vom 17.02.2017 – Inkrafttreten: 01.01.2017


§ 4
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

(1)  1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet
werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen
Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie
vorher zu hören.

Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1:

1.  Abordnung ist die vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung bei einer
  anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers
unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

2.  Versetzung ist die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung bei
einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter
Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

(2)  1Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer
Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten
zugewiesen werden. 2Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 3Die
Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. 4Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1
werden auf das Entgelt angerechnet.

Protokollerklärung zu § 4 Absatz 2:

Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die vorübergehende
Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der TV-L nicht zur Anwendung
kommt.

(3)  1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des
Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete
Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613a BGB sowie gesetzliche
Kündigungsrechte bleiben unberührt.


Protokollerklärung zu § 4 Absatz 3:

1Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer
angelegte Beschäftigung bei einem Dritten 2Die Modalitäten der Personalgestellung werden
zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.


§ 5
Qualifizierung

(1)  1Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von
Beschäftigten und Arbeitgebern. 2Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und
Effizienz des öffentlichen Dienstes, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von
beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. 3Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch
als Teil der Personalentwicklung.

(2)  1Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot dar. 2Aus
 ihm kann für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4 abgeleitet
 werden. 3Es kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen und näher ausgestaltet
 werden. 4Entsprechendes gilt für Dienstvereinbarungen im Rahmen der
 personalvertretungsrechtlichen Möglichkeiten. 5Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden
dadurch nicht berührt

(3)  1Qualifizierungsmaßnahmen sind

a)  die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die
übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),

b)  der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),

c)  die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit;
Umschulung) und
d)  die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).

2Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Beschäftigten
schriftlich bestätigt.

(4)  1Beschäftigte haben - auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchstabe d - Anspruch auf ein
regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft. 2In diesem wird festgestellt, ob und
welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 3Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt
werden. 4Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.

(5)  Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.

(6)  1Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich
Reisekosten - werden grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen, soweit sie nicht von Dritten
übernommen werden. 2Ein möglicher Eigenbeitrag wird in einer Qualifizierungsvereinbarung
geregelt. 3Die Betriebsparteien sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter
Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. 4Ein Eigenbeitrag der
Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.

(7)  1Für eine Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b oder c kann eine
Rückzahlungspflicht der Kosten der Qualifizierungsmaßnahme in Verbindung mit der Bindung
der/des Beschäftigen an den Arbeitgeber vereinbart werden. 2Dabei kann die/der Beschäftigte
verpflichtet werden, dem Arbeitgeber Aufwendungen oder Teile davon für eine
Qualifizierungsmaßnahme zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der/des
 Beschäftigten endet. 3Dies gilt nicht, wenn die/der Beschäftigte nicht innerhalb von sechs
Monaten entsprechend der erworbenen Qualifikation durch die Qualifizierungsmaßnahme
beschäftigt wird, oder wenn die Beschäftigte wegen Schwangerschaft oder Niederkunft gekündigt
oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. 4Die Höhe des Rückzahlungsbetrages und die
Dauer der Bindung an den Arbeitgeber müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

(8)  Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.

(9)  Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten
werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.


Abschnitt II
 Arbeitszeit

§ 6
    Regelmäßige Arbeitszeit

(1)  1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen

a)  wird für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundlage der festgestellten
tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Februar 2006 ohne
Überstunden und Mehrarbeit (tariflich und arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit)
wegen der gekündigten Arbeitszeitbestimmungen von den Tarifvertragsparteien nach den
im Anhang zu § 6 festgelegten Grundsätzen errechnet, *)

b)  beträgt im Tarifgebiet West 38,5 Stunden für die nachfolgend aufgeführten Beschäftigten:

aa)  Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten,

bb)  Beschäftigte an Universitätskliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen
Krankenhäusern und psychiatrischen Einrichtungen, mit Ausnahme der Ärztinnen
und Ärzte nach Buchstabe d,

cc)  Beschäftigte in Straßenmeistereien, Autobahnmeistereien, Kfz-Werkstätten,
Theatern und Bühnen, Hafenbetrieben, Schleusen und im Küstenschutz,

dd)  Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen (Schulen, Heime)
und in heilpädagogischen Einrichtungen,

ee)  Beschäftigte, für die der TVöD gilt oder auf deren Arbeitsverhältnis vor der
Einbeziehung in den TV-L der TVöD angewandt wurde,

ff)  Beschäftigte in Kindertagesstätten in Bremen,

gg)  Beschäftigte, für die durch landesbezirkliche Vereinbarung eine regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden festgelegt wurde,

c)  beträgt im Tarifgebiet Ost 40 Stunden,

d)  beträgt für Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 41 (Sonderregelungen für Ärztinnen und
Ärzte an Universitätskliniken) im Tarifgebiet West und im Tarifgebiet Ost einheitlich 42
Stunden.

2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit
eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden
betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

4Die unterschiedliche Höhe der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach
Satz 1 Buchstaben a und b bleibt ohne Auswirkung auf das Tabellenentgelt und die in
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile.

___________________________
*) Hinweise der Tarifvertragsparteien zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in den Ländern (West)
Um die praktische Umsetzung in den einzelnen Bundesländern zu erleichtern, geben die Tarifvertragsparteien die Ergebnisse der Berechnungen nach § 6 Absatz 1 und dem Anhang zu § 6 TV-L als Hinweis bekannt, der nicht Bestandteil des Tarifvertrages ist:

Baden-Württemberg    39 Stunden, 30 Minuten
Bayern     40 Stunden, 06 Minuten
Bremen     39 Stunden, 12 Minuten
Hamburg     39 Stunden, 00 Minuten
Niedersachsen    39 Stunden, 48 Minuten
Nordrhein-Westfalen    39 Stunden, 50 Minuten
Rheinland-Pfalz    39 Stunden, 00 Minuten
Saarland     39 Stunden, 30 Minuten
Schleswig-Holstein    38 Stunden, 42 Minuten.
___________________________

(2)  1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein
Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei
Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die
Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

(3)  1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24.
Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung
nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender
Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit
vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember,
sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3:

Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des
Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

(4)  Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-
/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von den
Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.

Protokollerklärung zu § 6 Absatz 4:

In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf
bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und
Feiertagen erreicht werden.

(5)  Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur
Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei
Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu
Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

(6)  1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45
Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen
Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

(7)  1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit
von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten
zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums
ausgeglichen.

(8)  Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.

(9)  Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet,
kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag
getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der
Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.

(10)  1In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (zum Beispiel
Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten
anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem
Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden. 2In diesem Fall muss durch Verkürzung der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2
Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Beschäftigte gemäß §§ 41 bis 43.

(11)  1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort
als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn
entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn
diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht
anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser
überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender
Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der
besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in
privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese
abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.

 


§ 7
Sonderformen der Arbeit

(1)  1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der
täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich
längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden.
2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und
Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten,
die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

(2)  Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns
der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem
Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

(3)  Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall
die Arbeit aufzunehmen.

(4)  1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf
die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte
vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel
ausgestattet sind.

(5)  Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

(6)  Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige
Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6
Absatz 1 Satz 1) leisten.

(7)  Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im
Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1) für die Woche
dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und
nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

(8)  Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

a)  im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Absatz 6 über 45 Stunden oder
über die vereinbarte Obergrenze hinaus,

b)  im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Absatz 7 außerhalb der
Rahmenzeit,

c)  im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten
täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden,
die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht
ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.

 

 

§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1)  1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die
Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde

a)  für Überstunden
- in den Entgeltgruppen 1 bis 9    30 v.H.,
- in den Entgeltgruppen 10 bis 15    15 v.H.,

b)  für Nachtarbeit      20 v.H.,

c)  für Sonntagsarbeit      25 v.H.,

d)  bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich    135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich      35 v.H.,

e)  für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr     35 v.H.,

f)  für Arbeit an Samstagen von
13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht
im Rahmen von Wechselschicht
oder Schichtarbeit anfällt,      20 v.H.,

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen
Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird
nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der Beschäftigten können, soweit ein
Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen,
die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer
Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für
Überstunden als solche.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1:

Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen
Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:

1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls
kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des
auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.

(2)  1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die Zeit des
Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten
Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist, oder
wenn ein solches besteht, die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend
macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Absatz 7), die nicht bis zum Ende des
dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – nach
deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde
entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens
jedoch nach der Stufe 4. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1
besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.

(3)  1Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 15 und 15 Ü bei obersten Landesbehörden sind Mehrarbeit
und Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten. 2Beschäftigte der Entgeltgruppen 13, 13 Ü
und 14 bei obersten Landesbehörden erhalten nur dann ein Überstundenentgelt, wenn die Leistung
der Mehrarbeit oder der Überstunden für sämtliche Beschäftigte der Behörde angeordnet ist; im
Übrigen ist über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser Beschäftigten durch
das Tabellenentgelt abgegolten. 3Satz 1 gilt auch für Leiterinnen/Leiter von Dienststellen und
deren ständige Vertreterinnen/-Vertreter, die in die Entgeltgruppen 14 und 15 und 15 Ü
eingruppiert sind. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Beschäftigte der Freien Hansestadt Bremen
sowie der Freien und Hansestadt Hamburg.

(4)  Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen
nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit
ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde
entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 4:

Mit dem Begriff "Arbeitsstunden" sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von
Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu Abschnitt II anfallen, es sei denn, sie sind
angeordnet worden.

(5)  1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. 2Für eine
Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wird für die Tage Montag bis Freitag das
Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts
nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz
2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für Rufbereitschaften von weniger als zwölf
Stunden werden für jede angefangene Stunde 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach der
Entgelttabelle gezahlt. 5Die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft
mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Absatz 4 einschließlich der
hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für
Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. 6Wird die Arbeitsleistung
innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Absatz 4 telefonisch (zum
Beispiel in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird
abweichend von Satz 5 die Summe dieser Arbeitsleistungen am Ende des Rufbereitschaftsdienstes
auf die nächsten vollen 30 oder 60 Minuten gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie
etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt; dauert der Rufbereitschaftsdienst länger als 24
Stunden (zum Beispiel an Wochenenden), erfolgt die Aufrundung nach jeweils 24 Stunden.
7Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Absatz
3 Satz 2 zulässig ist. 8Für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 5:

Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag
des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.

(6)  1Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird durch besonderen Tarifvertrag geregelt. 2Bis zum In-
Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen
Verwaltung/Dienststelle am 31. Oktober 2006 jeweils geltenden Bestimmungen fort. 3Das
Bereitschaftsdienstentgelt kann, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die
betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen (Absatz 1 Satz 4), im Einvernehmen mit
der/dem Beschäftigten im Verhältnis 1:1 in Freizeit (faktorisiert) abgegolten werden. 4Weitere
Faktorisierungsregelungen können in einer einvernehmlichen Dienst- oder Betriebsvereinbarung
getroffen werden.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 6:

Unabhängig von den Vorgaben des Absatzes 6 kann der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich
anordnen, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist.

(7)  1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage
von 105 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten
eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.

(8)  1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro
monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von
0,24 Euro pro Stunde. 

 


§ 9
Bereitschaftszeiten

(1)  1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer
anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die
Arbeit selbständig, gegebenenfalls auch auf Anordnung, aufzunehmen; in ihnen überwiegen die
Zeiten ohne Arbeitsleistung. 2Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht
Unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

a)  Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).

b)  Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht
gesondert ausgewiesen.

c)  Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die
Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 nicht überschreiten.

d)  Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden
wöchentlich nicht überschreiten.

3Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme
besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.

(2)  1Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes
einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. 2§ 6 Absatz 9 gilt entsprechend.

(3)  1Für Hausmeisterinnen/Hausmeister und für Beschäftigte im Rettungsdienst und in
Rettungsdienstleitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang
Bereitschaftszeiten fallen, gilt Absatz 1 entsprechend; Absatz 2 findet keine Anwendung. 2Für
Beschäftigte im Rettungsdienst und in Rettungsdienstleitstellen beträgt in diesem Fall die zulässige
tägliche Höchstarbeitszeit zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.

Protokollerklärung zu § 9 Absatz 1 und 2:

Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.


§ 10
Arbeitszeitkonto

(1)  1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Für einen
Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine
Regelung nach Satz 1 auch in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine
Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein
Letztentscheidungsrecht hat. 3Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Absatz 6) oder eine Rahmenzeit
(§ 6 Absatz 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.

(2)  1In der Betriebs-/Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb/in
der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird. 2Alle Beschäftigten der Betriebs-
/Verwaltungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des
Arbeitszeitkontos erfasst.

(3)  1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Absatz 2 festgelegten
Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit
ausgeglichene Zeiten nach § 8 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 sowie in Zeit umgewandelte
Zuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 4 gebucht werden. 2Weitere Kontingente (zum Beispiel
Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur
Buchung freigegeben werden. 3Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-
/Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 beziehungsweise Satz 2
genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.

(4)  Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen
Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz
1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.

(5)  In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:

a)  Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeitguthaben
(bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums
anfallen dürfen;

b)  Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch
die/den Beschäftigten;

c)  die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (zum Beispiel an
so genannten Brückentagen) vorzusehen;

d)  die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig
widerruft.

(6)  1Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos
vereinbaren. 2In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und - bei Insolvenzfähigkeit
des Arbeitgebers - eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.


§ 11
Teilzeitbeschäftigung

(1)  1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit
vereinbart werden, wenn sie

a)  mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b)  einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen 

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange
nicht entgegenstehen.

2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann
verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten
Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im
Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten der besonderen
persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.

(2)  Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung
vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit
einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu
gelangen.

(3)  Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung
vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher
Eignung im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt
berücksichtigt werden.

Protokollerklärung zu Abschnitt II:

1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte
unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (§ 6 Absatz 6 und 7)
möglich; dies gilt nicht bei Schicht- und Wechselschichtarbeit. 2In den Gleitzeitregelungen
kann auf Vereinbarungen nach § 10 verzichtet werden. 3Sie dürfen keine Regelungen nach § 6
Absatz 4 enthalten. 4Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen
bleiben unberührt.



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