TV-Länder: TV-L §§ 30 bis 35

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

der Länder (TV-L) 

§§ 30 bis 35

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Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 30 Befristete Arbeitsverträge

(1)  1Befristete Arbeitsverträge sind zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen. 2Für
Beschäftigte, auf welche die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren
Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten
die Besonderheiten in den Absätzen 2 bis 5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für welche die
§§ 57a ff. Hochschulrahmengesetz beziehungsweise gesetzliche Nachfolgeregelungen unmittelbar
oder entsprechend gelten.

(2)  1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die
Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne
von § 23 Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt. 2Beschäftigte mit einem
Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu
berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3)  1Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht
unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. 2Vor Ablauf des
Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete
Weiterbeschäftigung möglich ist.

(4)  1Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei
befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit.
2Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum
Monatsschluss gekündigt werden.

(5)  1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer
mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in
einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber

von insgesamt mehr als sechs Monaten    vier Wochen,

von insgesamt mehr als einem Jahr     sechs Wochen

zum Schluss eines Kalendermonats,

von insgesamt mehr als zwei Jahren     drei Monate,

von insgesamt mehr als drei Jahren     vier Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
 
3Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von
der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. 4Die Unterbrechungszeit bleibt
unberücksichtigt.


Protokollerklärung zu § 30 Absatz 5:

Bei mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Probezeiten
nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.

(6)  Die §§ 31 und 32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.


§ 31 Führung auf Probe

(1)  1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren
vereinbart werden. 2Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des
Arbeitsvertrages zulässig. 3Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2)  Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 auszuübenden Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis.

(3)  1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten
vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen
werden. 2Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des
Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem
sich bei Höhergruppierung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt gewährt.
3Nach Fristablauf endet die Erprobung. 4Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer
übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung
entsprechende Tätigkeit.


§ 32 Führung auf Zeit

(1)  1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren
vereinbart werden. 2Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig:

a)  in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer
Gesamtdauer von acht Jahren,

b)  ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von
zwölf Jahren.

3Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber können auf die
Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden. 4Die allgemeinen Vorschriften
über die Probezeit (§ 2 Absatz 4) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2)  Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 auszuübenden Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis.

(3)  1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten
vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 genannten Fristen übertragen werden.
2Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe des
Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem
Sich bei Höhergruppierung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt, zuzüglich
eines Zuschlags von 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der
Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach 
§ 17 Absatz 4 Satz 1 und 2. 3Nach Fristablauf erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen
Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag und die Zulage entfallen.


§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

(1)  Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung

a)  mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum
Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat,

b)  jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).

(2)  1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines
Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll
oder teilweise erwerbsgemindert ist. 2Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung
des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. 3Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des
Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden
Tages. 4Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX
erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit
Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. 5Das
Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente
auf Zeit gewährt wird. 6In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine
Rente auf Zeit gewährt wird.

(3)  Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet beziehungsweise ruht das Arbeitsverhältnis nicht,
wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten
Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz
weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche
Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des
Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.

(4)  1Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente nach 
§ 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert,
so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder
einer/eines nach § 3 Absatz 5 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. 2Das Arbeitsverhältnis endet in
diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben
worden ist.

(5)  1Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchstabe a geendet hat,
weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. 2Das
Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt
werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.


§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

(1)  1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist
bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)

bis zu einem Jahr      ein Monat zum Monatsschluss,

von mehr als einem Jahr     6 Wochen,

von mindestens 5 Jahren     3 Monate,

von mindestens 8 Jahren     4 Monate,

von mindestens 10 Jahren     5 Monate,

von mindestens 12 Jahren     6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(2)  1Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und unter die
Regelungen des Tarifgebiets West fallen, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1
und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt
werden. 2Soweit Beschäftigte nach den bis zum 31. Oktober 2006 geltenden Tarifregelungen
unkündbar waren, bleiben sie unkündbar.

(3)  1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt
wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs
gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein
dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen
Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei
dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem
Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.


§ 35 Zeugnis

(1)  Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches
Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung
erstrecken (Endzeugnis).

(2)  Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis
verlangen (Zwischenzeugnis).

(3)  Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten ein Zeugnis
über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).

(4)  Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.



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