TV-Länder: TV-L § 46 Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

der Länder (TV-L) 

B. Sonderregelungen

 

§ 46 Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten

Nr. 1
Zu § 1 - Geltungsbereich –

1Diese Sonderregelungen gelten für die Besatzungsmitglieder auf Schiffen und schwimmenden Geräten, soweit die Schiffe und schwimmenden Geräte in den Schiffslisten der Verwaltung aufgeführt sind. 2Zur Besatzung eines Schiffes oder schwimmenden Gerätes gehören nur diejenigen Beschäftigten, die mit Rücksicht auf Schifffahrt und Betrieb an Bord, gegebenenfalls in mehreren Schichten, tätig sein müssen und in der von der Verwaltung aufzustellenden Bordliste aufgeführt sind. 3Beschäftigte, die an Bord dieselben Arbeiten verrichten, ohne selbst in der Bordliste aufgeführt zu sein, werden für die Dauer dieser Tätigkeit wie Besatzungsmitglieder behandelt. 4Die Regelungen gelten auch für Beschäftigte der Länder, die auf nicht landeseigenen Schiffen und schwimmenden Geräten eingesetzt sind.

Protokollerklärung:

Die Eintragung in die Bordliste berührt die tarifliche Eingruppierung in die Entgeltgruppen nicht.


Nr. 2
         Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen –

Zu den allgemeinen Pflichten gehört auch das Ableisten von Wachdienst.


Nr. 3
Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit –

(1)  1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle. 2Im Tidebetrieb richten sich Beginn und
Ende der Arbeitszeit nach den Gezeiten. 3Kann die Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber
gestellten Fahrzeug erreicht werden und trifft das Fahrzeug infolge höherer Gewalt nicht 
rechtzeitig an der Arbeitsstelle ein, wird die Zeit ab dem Zeitpunkt des auf der Arbeitsstelle
angeordneten Arbeitsbeginns als Arbeitszeit gewertet.

(2)  1Kann die Arbeitsstelle auf Schiffen und schwimmenden Geräten nur mit einem vom Arbeitgeber
gestellten schwimmenden Fahrzeug erreicht werden, so wird die Transportzeit bei der Hin- und
Rückfahrt jeweils mit 50 v.H. als Arbeitszeit gewertet. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann
entsprechend verlängert werden. 3Für Maschinisten auf Schiffen, schwimmenden Geräten und
sonstigen Motorgeräten kann die regelmäßige Arbeitszeit für Vor- und Abschlussarbeiten um
täglich bis zu einer Stunde verlängert werden.

(3)  1Sofern die Einsatzkonzeption von seegehenden Schiffen und schwimmenden Geräten dies
erfordert (zum Beispiel 24-Stunden-Betrieb), kann die Arbeitszeit in einem Zeitraum von 24
Stunden auf bis zu 12 Stunden verlängert und auf einen Zeitraum von 168 Stunden verteilt werden,
wenn im unmittelbaren Anschluss an den verlängerten Arbeitszeitraum ein Ausgleich durch
Freizeit erfolgt, der dem Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 entspricht. 2Im
Rahmen der Wechselschichten nach Satz 1 geleistete Arbeitsstunden, die über das Doppelte der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 hinausgehen, sind Überstunden im
Sinne des § 7 Absatz 7.

(4)  Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnete Anwesenheit an Bord wird bei der
Bemessung des Entgelts zu 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet, es sei denn, dass Freiwache gewährt
wird oder dass Arbeit angeordnet ist.

(5)  1Für Beschäftigte, die über 10 Stunden hinaus zum Wachdienst herangezogen werden, können
Wachschichten bis zu zwölf Stunden festgesetzt werden, wenn in den Wachdienst in erheblichem
Umfang Bereitschaftsdienst im Sinne des § 7 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Arbeitszeitgesetz fällt.
2Für die Bemessung des Entgelts während der Wachdienste gelten folgende Vorschriften:

1.  Bei folgenden Wachschichten wird für jede Wachstunde das volle Entgelt gezahlt:

a)  Durchgehende Wachdienste, bei denen Pausen oder inaktive Zeiten während des
Bereitschaftsdienstes weniger als ein Drittel der Gesamtwachzeit ausmachen.

b)  Wachdienste, die ausschließlich im Freien abgeleistet werden oder bei denen auf
 Anordnung oder infolge besonderer Umstände eine Bindung an einen
vorgeschriebenen Platz besteht (zum Beispiel Decks-, Maschinen-, Brücken- oder
Ankerwachen).

2.  Anwesenheitswachdienste, die nicht den in Nr. 1 genannten Einschränkungen unterliegen,
 werden wie folgt bewertet:

a)  Bei einer Tageswachschicht wird je eineinhalb Wachstunden das Entgelt für eine
Arbeitsstunde gezahlt.

b)  Bei einer Nachtwachschicht bis zu zwölf Stunden wird eine Stundengarantie von   drei Arbeitsstunden angesetzt, wenn beim Wachdienst nur Anwesenheit verlangt
und eine Schlafgelegenheit gestellt wird. Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1
nicht vorliegen, gilt Buchstabe a entsprechend.

(6)  Bei sämtlichen Arten der Anwesenheitswachdienste wird für kleine Arbeiten während der Wache,
 die insgesamt weniger als zwei Stunden betragen, keine besondere Vergütung gezahlt.

(7)  1Besatzungsmitglieder auf Schadstoffunfallbekämpfungsschiffen und auf Laderaumsaugbaggern,
deren Arbeitszeit sich nach Absatz 3 richtet, erhalten pro Einsatztag einen Zuschlag in Höhe von
25 Euro. 2Überstunden sind bis zu zwei Stunden täglich abgegolten (zum Beispiel für kleinere
Reparaturen); dies gilt nicht im Falle von Havarien, Bergungsarbeiten oder angeordneten
Reparaturen. 3Der Zuschlag nach Satz 1 ist von der Durchschnittsberechnung nach § 21 Satz 2
ausgenommen.


Nr. 4
Zu § 8 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit –

(1)  Bei angeordneter Anwesenheit an Bord nach Nr. 3 Absatz 4 werden Zeitzuschläge nach § 8 Absatz
1 Satz 2 Buchstabe b bis f nicht gezahlt.

(2)  Bei allen Formen des Wachdienstes im Sinne der Nr. 3 Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 wird der Zeitzuschlag
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Buchstabe f nicht gezahlt.


Nr. 5
Zu Abschnitt III - Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen –

Beschäftigte, die für eine andere Tätigkeit qualifiziert werden, erhalten während der Qualifizierungszeit ihr bisheriges Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile.

Nr. 6
Zu § 19 - Erschwerniszuschläge –

(1)  1Bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie Havariearbeiten und mit diesen zusammenhängenden
Arbeiten werden Zuschläge in Höhe von 25 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des
monatlichen Entgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 gezahlt. 2Dies gilt auch bei Bergungen von
Fahrzeugen und Gegenständen der eigenen Verwaltung sowie Hilfeleistungen für solche
Fahrzeuge und Gegenstände, sofern die Leistungen besonders schwierig oder mit erheblicher
Gefahr verbunden waren.

(2)  1Auf Schadstoffunfallbekämpfungsschiffen und Laderaumsaugbaggern wird für Einsätze zum
 Feuerschutz beziehungsweise zur Bekämpfung von Schadstoffen, Öl oder Chemikalien je
 Einsatztag ein Zuschlag in Höhe von 50 Euro gezahlt und die Verpflegung vom Arbeitgeber
 unentgeltlich bereitgestellt; dies gilt nicht für Übungseinsätze. 2Absatz 1 findet keine Anwendung.

(3)  Beschäftigten, die auf einem Fahrzeug oder schwimmenden Gerät tätig sind, wird der bei Havarie
 oder Sinken des Fahrzeuges oder schwimmenden Gerätes, durch Brand, Explosion oder
 Einbruchsdiebstahl oder durch ähnliche Ursachen auf dem Fahrzeug oder Gerät nachweisbar
 entstandene Schaden an persönlichen Gegenständen bis zum Höchstbetrag von 1.500 Euro im
Einzelfall ersetzt.


Nr. 7
Zu § 23 Absatz 4 - Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld –

(1)  1Für Fahrten zur Arbeitsstelle werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe
der §§ 4 und 5 Bundesreisekostengesetz beziehungsweise entsprechender landesrechtlicher
Vorschriften erstattet, sofern sie die Fahrtkosten zu der Arbeitsstätte, der die/der Beschäftigte
dauerhaft personell zugeordnet ist, übersteigen. 2An Stelle des Tagegeldes (§ 6
Bundesreisekostengesetz beziehungsweise entsprechende landesrechtliche Vorschriften) wird
Nachfolgende Aufwandsvergütung gezahlt:

- bei einer Abwesenheit ab 8 Stunden in Höhe von 3 Euro,

- bei einer Abwesenheit ab 14 Stunden in Höhe von 5 Euro,

- bei einer Abwesenheit ab 24 Stunden für je 24 Stunden in Höhe von 8 Euro.

3Beträgt hierbei die Entfernung zwischen der Arbeitsstätte, der die/der Beschäftigte dauerhaft
personell zugeordnet ist und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, weniger als 2 km,
wird Aufwandsvergütung nach Satz 2 nicht gewährt. 4Notwendige Übernachtungskosten werden
gemäß § 7 Bundesreisekostengesetz beziehungsweise entsprechenden landesrechtlichen
Vorschriften erstattet.

(2)  Abweichend von Absatz 1 Satz 2 wird bei Abwesenheit von 3 bis zu 8 Stunden eine Pauschale in
Höhe von 2 Euro gezahlt.

(3)  1Für Beschäftigte auf Schiffen oder schwimmenden Geräten - mit Ausnahme der
 Besatzungsmitglieder auf Fähren der Länder Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein - ist
 Absatz 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.  Für die Berechnung des Tagegeldes nach Absatz 1 Satz 2 ist maßgebend, dass sich das
Schiff nicht am ständigen Liegeplatz (Heimathafen) befindet.

2.  Bei Übernachtungen auf Schiffen oder schwimmenden Geräten, die nicht den erlassenen 
 Mindestbestimmungen entsprechen, wird ein Übernachtungsgeld in Höhe von 8 Euro
gezahlt.

2Reisebeihilfen für Familienheimfahrten werden nach Maßgabe des § 8 Sätze 3 und 4
Bundesreisekostengesetz beziehungsweise entsprechender landesrechtlicher Vorschriften gezahlt.
3Satz 2 gilt nicht für Trennungsgeldempfänger.

(4)  Die Regelungen in den Absätzen 1 und 3 ersetzen die Vorschriften über die Erstattung von
 Reisekosten in § 23 Absatz 4.

(5)  Abweichend von § 6 Absatz 11 Satz 3 werden nicht anrechenbare Reisezeiten bei fester Arbeitszeit
zu 50 v.H. als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils
geltenden Vorschriften als Arbeitszeit angerechnet.


Nr. 7
       Zu § 27 - Zusatzurlaub –

Die Regelungen über Zusatzurlaub nach § 27 gelten nicht bei Tätigkeiten nach Nr. 3 Absatz 4 bis 6.



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