TV-Länder: TV-L § 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder sowie im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

der Länder (TV-L) 

B. Sonderregelungen

 

§ 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder sowie im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg

Nr. 1
Zu § 1 - Geltungsbereich –

(1)  Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichtsdienst,
 im Werkdienst oder im Sanitätsdienst tätig sind sowie für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen
 Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2)  Nr. 2 gilt nur für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt
Hamburg.

(3) Diese Sonderregelungen gelten nur im Tarifgebiet West.


Nr. 2
Zu Abschnitt II - Arbeitszeit – und
     zu Abschnitt III - Eingruppierung, Entgelt –

(1)  1Die §§ 6, 7 und 19 finden auf Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und
Hansestadt Hamburg keine Anwendung. 2Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden
Beamten.

(2)  Beschäftige im Einsatzdienst erhalten eine monatliche Zulage (Feuerwehrzulage) in Höhe von

- 63,69 Euro nach einem Jahr Beschäftigungszeit und
- 127,38 Euro nach zwei Jahren Beschäftigungszeit.

(3)  1Die Feuerwehrzulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt
 im Krankheitsfall zusteht. 2Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu
berücksichtigen.


Nr. 3
      Zu Abschnitt V - Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses –
Übergangszahlung

(1)  1Das Arbeitsverhältnis endet auf schriftliches Verlangen vor Vollendung des für das Erreichen
einer abschlagsfreien Regelaltersrente gesetzlich festgelegten Alters zu dem Zeitpunkt, zu dem
vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Arbeitgebers im Aufsichtsdienst beziehungsweise im
Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand treten. 2Die/Der Beschäftigte hat
Das Verlangen mindestens drei Monate vor Erreichen dieses Zeitpunktes zu erklären.

(2)  1Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 geendet hat, erhalten für jedes volle
Beschäftigungsjahr im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst beziehungsweise Einsatzdienst eine
Übergangszahlung in Höhe von 45 v.H. des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6
Stufe 6, höchstens das 35-fache dieses Betrages. 2Die Übergangszahlung erfolgt in einer Summe
mit dem Ausscheiden der/des Beschäftigten. 3Auf Wunsch des Beschäftigten kann die
Übergangszahlung auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden.

(3)  1Der Anspruch auf Übergangszahlung besteht nur dann, wenn Beschäftigte den Abschluss einer
 auf eine Kapitalleistung gerichteten Versicherung und die Entrichtung der Beiträge mit einer
 garantierten Ablaufleistung zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Beendigungsmöglichkeit des
Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1, mindestens in Höhe von 30 v.H. des monatlichen
Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6, multipliziert mit 35 nachweisen. 2Ist die/der
Beschäftigte bei erstmaliger Tätigkeit im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst beziehungsweise
Einsatzdienst älter als 25 Jahre, verringert sich die garantierte Ablaufleistung, auf die die
Versicherung nach Satz 1 mindestens abzuschließen ist, um 1/35 für jedes übersteigende Jahr. 
Von der Entrichtung der Beiträge kann vorübergehend bei einer wirtschaftlichen Notlage der/des
Beschäftigten abgesehen werden.

(4)  1Beschäftigte, die am 31 Oktober 2006 schon und am 1. November 2006 noch im Aufsichts-,
 Werk- oder Sanitätsdienst beziehungsweise Einsatzdienst beschäftigt sind, erhalten - in den Fällen
 der Buchstaben c bis e unter der Voraussetzung des Absatzes 3 –

a)  eine Übergangszahlung in Höhe von 100 v.H., wenn sie am Stichtag das 55. Lebensjahr
     vollendet haben,

b)  eine Übergangszahlung in Höhe von 95 v.H., wenn sie am Stichtag das 50. Lebensjahr
vollendet haben,

c)  eine Übergangszahlung in Höhe von 87,5 v.H., wenn sie am Stichtag das 45. Lebensjahr
 vollendet haben,

d)  eine Übergangszahlung in Höhe von 77,5 v.H., wenn sie am Stichtag das 40. Lebensjahr
vollendet haben,

e)  eine Übergangszahlung in Höhe von 62,5 v.H., wenn sie am Stichtag das 37. Lebensjahr
vollendet haben,

des 26,3-fachen des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6, wenn sie zum
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1 mindestens 35 Jahre im
Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst beziehungsweise Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber
tätig waren. 2Bei einer kürzeren Beschäftigung verringert sich die Übergangszahlung um 1/35 für
jedes fehlende Jahr.

(5)  1Einem Antrag von Beschäftigten auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag
 zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) soll auch schon vor der Vollendung des 60.
Lebensjahres entsprochen werden. 2§ 5 Absatz 7 TV ATZ gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 5 v.H. ein Vomhundertsatz von 8,33 v.H. tritt.



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