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Versorgungsabschläge
Nimmt eine Beamtin die - Antragsaltersgrenze ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch, muss sie für jedes Jahr, das vor der Regelaltersgrenze liegt, einen Versorgungsabschlag von 3,6 Prozent auf ihr Ruhegehalt einkalkulieren. Wird sie vor Ablauf des Monats, in dem sie 63 wird, wegen - Dienstunfähigkeit (kein Dienstunfall) in den Ruhestand versetzt, ist der Abschlag für jedes Jahr vor Vollendung des 63. Lebensjahres ebenso hoch, höchstens aber 10,8 Prozent. Der Versorgungsabschlag verringert das Ruhegehalt über die gesamte Laufzeit hinweg. Das verminderte Ruhegehalt ist wiederum Bemessungsgrundlage für die - Hinterbliebenenversorgung.
(Eine genaue Übersicht über alters- und zeitabhängige Übergangsregelungen beim Versorgungsabschlag ist im DBW-Ratgeber „Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte” enthalten.)
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