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Versorgungsanspruch
Ein Versorgungsanspruch entsteht frühestens nach einer fünfjährigen Dienstzeit. Falls eine Beamtin auf Widerruf aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, ohne einen Versorgungsanspruch erworben zu haben, wird sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Ansonsten erhalten Beamtinnen ihre Pension, wenn sie die gesetzliche Altersgrenze von 65 Jahren erreicht haben (Ausnahmen siehe - Antragsaltersgrenze), oder wenn sie ab 63 einen Antrag auf Pensionierung stellen, dienst unfähig, oder in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind. Schwerbehinderte können ebenfalls auf eigenen Antrag mit 60 Jahren ausscheiden.
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