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Versorgungsausgleich
Beim Versorgungsausgleich werden die während einer Ehe erworbenen Rentenanwartschaften bei der Scheidung zu gleichen Teilen auf beide Partner verteilt. Dabei muss derjenige, der die höheren Anwartschaften erworben hat, dem anderen, der weniger oder gar keine Versorgungsanwartschaften vorweisen kann, Teile von seiner eigenen abgeben. Eine solche Aufteilung ist seit 2002 auch beim – Rentensplitting möglich. Ehefrauen, die zumeist der ausgleichsberechtigte Partner sind, haben mit dem Versorgungsausgleich die Chance auf eine eigenständige Versorgung bzw. auf eine Erhöhung der bestehenden. Die übertragenen Anwartschaften werden auch bei der Wartezeitberechnung berücksichtigt.
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