Beamtinnen und Beamte

 

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Beamtinnen und Beamte 

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Beamtinnen und Beamte

Die Bezahlung von Beamtinnen und Beamten bei Bund, Ländern und Gemeinden wird durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt. Die Gesetzesbindung entspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Die Besoldung orientiert sich nicht an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, sondern ausschließlich am übertragenen statusrechtlichen Amt. Voraussetzung für die Übertragung ist eine dem Amt entsprechende freie Planstelle, ohne die eine Ernennung keine besoldungsrechtliche Wirkung hat. Beamtinnen und Beamte führen die Amtsbezeichnung des jeweils übertragenen Amtes. Sie sind in den Besoldungsordnungen A, B und C bzw. W ausgewiesen. Die Ämter in den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sind den Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 – in aufsteigender Reihenfolge – zugeordnet. Die Ämter des höheren Dienstes sind sowohl der Besoldungsordnung A (A 13 bis A 16 aufsteigend) als auch der Besoldungsordnung B (B 1 bis B 11) zugeordnet. Die B-Besoldung sieht Festgehälter vor. Soldaten sind in den Besoldungsordnungen A und B aufgeführt, für sie gelten die entsprechenden
Vorschriften. Die Ämter und die ihnen entsprechenden Dienstbezüge der Professoren, Hochschulassistenten und Dozenten sind nach der Reform der Professorenbesoldung in der Besoldungsordnung W(W1 bis W 3) geregelt. Für vorhandene Professoren und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen gilt ein Optionsmodell, nach der sie im alten System der C-Besoldung verbleiben können (C 1 bis C 4).Allerdings erhalten sie keine neuen Berufungs- und Bleibezuschüsse mehr. Sie können auf Antrag jederzeit in das neue System wechseln. Mehr über die Neuregelungen zur Professorenbesoldung finden Sie auf den Seiten 44 und 45.
Richterinnen und Richter erhalten ihre Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung R mit den Besoldungsgruppen R 1 bis R 10 (R 1 und R 2 aufsteigende Gehälter, ab R 3 feste Gehälter).

Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- Grundgehalt  - Familienzuschlag - Zulagen - Vergütungen – Auslandsdienstbezüge

Ferner gehören zur Besoldung sonstige Bezüge, wie beispielsweise Anwärterbezüge, die Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und das Urlaubsgeld. Die Bezüge der Beamtinnen und Beamten in den neuen Bundesländern betragen seit 1. Januar 2004 92,5 Prozent der West-Besoldung.

Beamtenanwärterinnen und –anwärter

Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge (siehe Seite 8). Soweit die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, wird neben dem Anwärtergrundbetrag noch ein Familienzuschlag gezahlt. Der Anwärtergrundbetrag orientiert sich an der Besoldungsgruppe, die dem Eingangsamt der Laufbahn des Anwärters zugeordnet ist. Den Familienzuschlag erhalten verheiratete, verwitwete sowie geschiedene zum Unterhalt verpflichtete Anwärter. Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig ist, erhalten die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1. Anwärtersonderzuschläge dürfen nur für Anwärter solcher Laufbahnen vorgesehen werden, in denen ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern besteht.

Besoldungsanpassung

Die Bezüge der Beamtinnen und Beamten wurden zuletzt mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798 ff.) angehoben. Beamtinnen und Beamten in den neuen Ländern erhalten seit dem 1. Januar 2004 92,5 Prozent der West-Bezüge. Die weitere Angleichung soll für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 bis spätestens Ende 2007, für die übrigen Besoldungsgruppen bis Ende 2009 abgeschlossen werden. Dies entspricht inhaltlich einer tarifvertraglichen Regelung. Die Besoldungstabellen finden Sie auf den Seiten 3 bis 8.

Leistungsorientierte Besoldung

Obwohl das Leistungsprinzip seit jeher zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt, wird über die Leistungsentlohnung im öffentlichen Dienst bereits seit Jahren diskutiert. Mit dem Dienstrechtsreformgesetz wollte der Gesetzgeber die Leistungselemente stärken und das Besoldungssystem insgesamt attraktiver und flexibler gestalten. Der Leistungsgesichtspunkt sollte stärker berücksichtigt werden.
Fachliche Leistung und Eignung der Beschäftigten sollen die entscheidenden Faktoren für berufliches Fortkommen und die Grundlage jeder Beförderung sein. Daneben sollen Eigenverantwortung der Beamtinnen und Beamten gesteigert und ihr Engagement belohnt werden.
Deshalb hat der Gesetzgeber die Besoldung um folgende Leistungselemente ergänzt:
- Leistungsstufen,
- Leistungsprämien und
- Leistungszulagen.

Dadurch soll das Einkommen künftig unmittelbar durch die Leistungseinschätzung beeinflusst werden ( siehe Beispiel auf Seite 42).

Mit dem Besoldungsstrukturgesetz wurden im Jahre 2002 die Rahmenbedingungen der Gewährung von leistungsbezogenen Besoldungselementen weiter verbessert. Konnten bis dahin nur 10 Prozent der Beamtinnen und Beamten bei einem Dienstherrn profitieren, ist dies nun grundsätzlich für 15 Prozent möglich.
Hinzu kommt die Einführung einer so genannten „Transferklausel". Sie ermöglicht Überschreitungen der Quote bei Leistungsprämien und -zulagen, wenn die Quote bei den Leistungsstufen nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft worden ist. Der Bund hat dies bereits umgesetzt, die Länder noch nicht.

(Grafik/Tabelle Seite 66)

Leistungsstufe

Mit dem Reformgesetz wurden die Dienstaltersstufen abgeschafft und durch sogenannte Stufen ersetzt. Das Aufsteigen innerhalb der Stufen (horizontal) hängt künftig von der festgestellten Leistung der Beamtin bzw . des Beamten ab. Wer dauerhaft herausragende Gesamtleistungen erbringt, kann künftig vorzeitig in die
nächste Stufe aufsteigen. Diese Regelung darf allerdings höchstens bei jedem zehnten aller Beamtinnen und Beamten angewendet werden.

Beispiel: Eine 21 jährige Obersekretärin (A 7) müsste normalerweise zwei Jahre (Vollendung des 23. Lebensjahres) warten, bis sie in die zweite Stufe aufsteigt. Auf Grund ihr er her ausragenden Gesamtleistungen wird die junge Fr au von ihrem Vorgesetzten mit einer „Leistungsstufe" belohnt. Damit wir d die Beamtin
bereits mit 22 Jahr en in die Stufe 2 vorrücken.

Leistungszulage

Die Regierungen in Bund und Länder sind ermächtigt, jeweils für ihren Bereich Regelungen zu treffen, wonach für besondere Leistungen Zulagen gezahlt werden können. Sie soll der Anerkennung einer über einen längeren Zeitraum (mindestens drei Monate) erbrachten und auch weiterhin zu erwartenden her ausragenden besonderen Einzelleistung dienen. Sie beträgt maximal sieben Prozent des Anfangsgehalts der Besoldungsgruppe in der sich die Beamtin bzw. der Beamte befindet. Die Zulage wird monatlich gezahlt und darf längstens ein Jahr gewährt werden. Eine Neubewilligung ist frühestens nach einem weiteren Jahr zulässig.
Beispiel: Hauptsekretär in der BesGr A 8
Die Zulage kann monatlich bis zu 125,89 Euro
(7 Prozent von 1.798,45 Euro) betragen.

Leistungsprämie

Die Regierungen in Bund und Länder sind ermächtigt, jeweils für ihren Bereich Regelungen zu treffen, wonach für besondere Leistungen Prämien gezahlt werden können. Sie dienen der Belohnung und sollen in einem engen Zusammenhang mit einer besonderen her ausragenden Einzelleistung stehen.
Beispiel: Amtmann in der BesGr A 11 Der Einmalbetrag kann bis zu 2.379,94 Euro betragen.

Tabelle der Grundgehälter für die Besoldungsordnung A*
(Grafikende)

Stufen und Leistungsstufen

Für die A-Besoldung wurde eine neue Grundgehaltstabelle mit weniger Stufen und einem anderen Stufenrhythmus eingeführt. Dadurch erhöhen sich die Gehälter der Beamtinnen und Beamten nicht mehr automatisch alle zwei Jahre. Die neue Grundgehaltstabelle gilt auch für die bei der Bahn und den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamtinnen und Beamten.
Der Zweijahresrhythmus wurde durch Zwei-, Drei- bzw. Vierjahresintervalle abgelöst. In das Grundgehalt wurden der Betrag des Ortszuschlags der Stufe 1 (für Ledige) sowie der Basisbetrag der Allgemeinen Stellenzulage eingebaut. Das jeweilige Grundgehalt richtet sich nach Besoldungsdienstalter und dem übertragenen Amt, das einer Besoldungsgruppe zugeordnet ist. Sowohl seinem Charakter als auch der Höhe nach stellt es den wesentlichen Teil der Dienstbezüge dar.

Die Leistungsstufen gelten nur für die Besoldungsordnung A. Die Besoldungsordnung B mit Festgehältern ist von der Leistungsstufenregelung ausgeschlossen. Bei der C-,W- und R Besoldung gilt die bisherige Struktur der Grundgehaltstabellen im Wesentlichen weiter, auch wenn in der R-Besoldung zwei Stufen vorangestellt worden sind. Auch hier kommt ein schnellerer Stufenaufstieg nicht in Betracht. Das Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen der A-Besoldung richtet sich nicht allein nach dem Besoldungsdienstalter, sondern auch nach der festgestellten Leistung. Eine Leistungseinschätzung soll darüber entscheiden, ob und wann die nächste Leistungsstufe erreicht wird. Ist die „Beurteilung" älter als zwölf Monate, müssen die herausragenden dienstlichen Gesamtleistungen in einer ergänzenden Erklärung dargestellt werden. Allerdings kann diese Regelung nur auf bis zu „15 Prozent aller Beamtinnen und Beamten bei einem Dienstherrn, die noch nicht das Endgrundgehalt erreicht haben" (Stichtag in den Behörden ist jeweils der 1. Januar), angewendet werden. Folglich können sich in der Praxis nur etwa sieben Prozent der Beamtinnen und Beamten Hoffnungen auf ein vorzeitiges Aufsteigen machen, denn in den meisten Behörden haben bereits zwischen 20 und 30 Prozent der Beschäftigten das Endgrundgehalt erreicht.

Leistungsstufen sollen nicht in zeitlicher Nähe zu allgemeinen Beförderungen vergeben werden. Nur ausnahmsweise darf eine Leistungsstufe innerhalb eines Jahres nach der letzten Beförderung festgesetzt werden. Die Festsetzung kann nicht widerrufen werden. Beamtinnen und Beamte, deren Leistungen nicht den mit ihrem Amt verbundenen „durchschnittlichen Anforderungen" entsprechen, verbleiben in ihrer jeweiligen Stufe. Die Feststellung hierüber erfolgt auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung. Vor dieser Feststellung sind Hinweise auf die Minderung der Leistung erforderlich, beispielsweise in Personalführungsgesprächen. Erst wenn die Leistungen ein Aufsteigen rechtfertigen, ist der Weg in die nächste Stufe wieder frei.
Wird die Leistung durchschnittlich oder normal eingeschätzt, dann steigt das Grundgehalt im Zwei-, Drei- oder Vierjahresrhythmus, und zwar in folgenden Zeitabläufen:
- bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren,
- ab der fünften bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren,
- ab der neunten Stufe im Abstand von vier Jahren.
Bund und Länder können Leistungsstufen und Hemmung des Aufstiegs in den Stufen jeweils eigenständig ausgestalten; sie müssen es aber nicht. Der Bund hat eine Rechtsverordnung über die Gewährung von Leistungsstufen zeitgleich mit dem Dienstrechtsreformgesetz zum 1. Juli 1997 in Kraft gesetzt.

Leistungsprämien und Leistungszulagen

Neben den Leistungselementen beim Grundgehalt können beim Bund und in einigen Ländern für „besonders herausragende" Leistungen Prämien und -zulagen gezahlt werden. Weder Prämien noch Zulagen sind ruhegehaltfähig. Das Gesetz regelt nur Grundsätze, die Einzelheiten müssen in den von Bund und Ländern zu erlassenden Rechtsverordnungen geregelt werden. Die meisten Länder haben die Regelungen auch umgesetzt. Aufgrund der angespannten Haushaltslagen werden in vielen Fällen aber weder Prämien noch Zulagen gezahlt.

Vermögenswirksame Leistungen

Schließen Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte des öffentlichen Dienstes Verträge nach dem Vermögensbildungsgesetz ab (z.B. Bausparvertrag, Lebensversicherung etc.), werden auf Antrag vermögenswirksame Leistungen von 6,65 Euro (West und Ost) monatlich gezahlt. Teilzeitbeschäftigte Tarifkräfte erhalten den Betrag anteilig (gemäß ihrer regelmäßigen Arbeitszeit). Anders verhält es sich bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten. Für sie halbiert sich dieser Betrag (3,32 Euro in West und Ost), sobald die Arbeitszeit reduziert wird, selbst wenn die Minderung der Arbeitszeit nur ein oder zwei Stunden beträgt.
Liegen die Bezüge eines Vollzeitbeschäftigten, (einschließlich Zulagen und Zuschläge), unterhalb von 971,45 Euro monatlich, betragen die vermögenswirksamen Leistungen 13,29 Euro.

Jubiläumszuwendung

Nach einer Beschäftigungszeit (Tarifkräfte) bzw. Dienstzeit (Beamtinnen und Beamte) von 25, 40 und 50 Jahren wird im öffentlichen Dienst eine Jubiläumszuwendung gezahlt. Sie ist nach der Dauer gestaffelt und beträgt:
: 307 Euro (25 Jahre), : 410 Euro (40 Jahre), : 512 Euro (50 Jahre).

Während Beamtinnen und Beamte des Bundes die Jubiläumszuwendung noch erhalten, haben inzwischen mehrere Bundesländer (u. a. Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen) im Rahmen allgemeiner Sparmaßnahmen die Zahlung dieser „Treueprämie" eingestellt. Dagegen hat das Land Hessen die Jubiläumszuwendung rückwirkend zum 1. 1. 2001 wieder eingeführt.

Reform der Professorenbesoldung

Das Dienstrecht für das Hochschulpersonal wurde im Jahre 2002 umfassend neu geregelt. Betroffen sind insbesondere die Anstellungs- und Vergütungsbedingungen im gesamten Wissenschafts- und Forschungsbereich. Die Neuregelung enthält folgende Kernpunkte:
- Besoldungssystematische Gleichstellung von Uni und FH
- Leistungsorientierte Ausgestaltung der Besoldungsstruktur
- Wegfall der bisherigen Obergrenze der Gesamtvergütung
- Gestaltungsräume für Bund, Länder und Hochschulen
- Optionsmodell für vorhandene Professoren.

Weitere Informationen zur Reform der Professorenbesoldung finden Sie im Internet unter www.beamten-online.de

Familienzuschlag

Der Ortszuschlag wurde mit dem Dienstrechtsreformgesetz für Beamtinnen und Beamte durch einen Familienzuschlag ersetzt. Die Beträge der Stufe 1 des Ortszuschlags wurden in die Grundgehaltstabelle der A-Besoldung eingebaut. Der heutige Familienzuschlag enthält nur noch familienbezogene Bestandteile (verheiratet und Kinder). Der Zuschlag wird nach zwei Kategorien gestaffelt: A 1 bis A 8 und übrige Besoldungsgruppen.
Die Regelungen zur Gewährung des Familienzuschlags orientieren sich weitgehend an denen des früheren Ortszuschlags, dies gilt insbesondere für die Anrechnungsvorschriften. Als soziale Komponente berücksichtigt der Familienzuschlag die Familienverhältnisse und wird zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt. Seine Höhe richtet sich nach dem Familienstand und der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder. Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt sind, können den Zuschlag der Stufe 1 (für Verheiratete jeweils nur zur Hälfte) und den kinderbezogenen Bestandteil des Familienzuschlags nur einmal erhalten. Der kinderbezogene Anteil wird bei mehreren Anspruchsberechtigten nur dem gewährt, dem das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bewilligt wird.

(Textkasten)
Höherer Zuschlag ab dem 3. Kind
Für Beamtinnen und Beamte mit mehr als zwei berücksichtigungsfähigen Kindern wird ab dem dritten Kind seit 1. Juli 1997 ein höherer kindbezogener Zuschlag gezahlt. Der Gesetzgeber setzte damit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1990 um. Nach einer Entscheidung des BVerfG vom 24. November 1998 musste der Gesetzgeber zusätzliche Maßnahmen ergreifen.
(Kastenende)

(Tabelle)
Höhe des Familienzuschlages

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 89,16 Euro (Ost 82,47 Euro), für das dritte und jedes weitere Kind um 228,30 Euro (Ost 211,18 Euro).
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 5,11 Euro (Ost 4,73 Euro), ab Stufe 3 für jedes weitere Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 25,56 Euro (Ost 23,64 Euro), in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro (Ost 18,92 Euro) und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro(Ost 14,19 Euro). Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1:
- in den BesoldungsgruppenA 1 bis A 8: 92,26 Euro (Ost 85,34 Euro)
- in den BesoldungsgruppenA 9 bis A 12: 97,94 Euro (Ost 90,59 Euro)
(Tabellenende)

Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte

Beamten mit Dienstbezügen in der Besoldungsordnung A kann in besonderen Bereichen für angeordnete Mehrarbeit eine Vergütung gezahlt werden. Hierzu gehören beispielsweise: der Arzt- und Pflegedienst in Krankenhäusern, Kliniken und Sanatorien, der Abfertigungsdienst der Zollverwaltung, der polizeiliche Vollzugsdienst, der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr, der Schuldienst als Lehrer sowie einige Bereiche der Aktiengesellschaften der ehemaligen Unternehmen von Post und Bahn.

(Tabellen 2 kleine)
Die Vergütung muss versteuert werden und beträgt brutto je Stunde:
Für Inhaber von Lehrämtern im Schuldienst gelten folgende Vergütungssätze (in Euro):
(Tabellenende)

Zulagen für Arbeitnehmer und Beamte

Die für Beamte eingeführten Leistungszulagen und Leistungsprämien sind für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht tarifvertraglich vereinbart worden. Allerdings haben der Bund durch eine gesonderte übertarifliche Regelung und die Gemeinden sowie Gemeindeverbände durch einen Rahmenvertrag dieses Instrument der leistungsbezogenen Bezahlung für ihre jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingeführt. Ansonsten
erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst weitgehend dieselben Zulagen wie Beamtinnen und Beamte.

Stellenzulagen, ausgenommen die allgemeine Stellenzulage, nehmen nicht mehr automatisch an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil. Stellenzulagen gehören auch nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Anders als Amtszulagen sind sie nicht Bestandteil des Grundgehalts. Sie werden nur für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion gewährt, die mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand entfällt.

Allgemeine Zulage für Angestellte

Die allgemeine Zulage ist bei Angestellten noch nicht in die Grundvergütungstabelle eingearbeitet. Sie wird unter Berücksichtigung der Dynamisierung in derselben Höhe wie bei Beamten vor der Besoldungsreform gezahlt. Bei Arbeitern ist die allgemeine Zulage bereits 1991 im Rahmen einer Reform in die Monatslohntabelle integriert worden.

(Tabelle klein)
Vergütungsgruppe West ab 1. 5. 2004 Ost ab 1. 5. 2004
(Tabellenende)

Ausgleichszulagen

Verringern sich die Dienstbezüge von Beamtinnen und Beamten wegen einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, erhalten sie eine Ausgleichszulage. Dies gilt auch dann, wenn die Versetzung in den Ruhestand aufgrund anderweitiger Verwendung vermieden wird und sich dadurch die Bezüge verringern. Der zu zahlende Betrag richtet sich nach der Differenz zwischen den Bezügen, die in früherer Verwendung zugestanden hätten und den neuen Bezügen. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Bezüge
ausgleicht. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

Vertreterzulage

Für die vorübergehende und vertretungsweise übertragene höherwertige Tätigkeit ist eine Vertreterzulage vorgesehen. Allerdings müssen die übertragenen Aufgaben 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen worden sein sowie die haushaltsrechtlichen (Planstelle) und laufbahnrechtlichen (Beförderungsreife) Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Differenz der Grundgehälter zwischen der Besoldungsgruppe des bisherigen und des übertragenen Amtes. In der Praxis
wird diese Regelung zumeist leer laufen, da die geforderten Voraussetzungen in den
seltensten Fällen gegeben sein dürften.

Stellenzulagen und Amtszulagen

Stellenzulagen, ausgenommen die allgemeine Stellenzulage, nehmen nicht mehr automatisch an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil und zählen nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Anders als Amtszulagen sind sie nicht Bestandteil des Grundgehalts. Sie werden nur für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion gewährt, die mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand entfällt.
Den Amtszulagen, die es bei Arbeitnehmern nicht gibt, sind im Großen und Ganzen die Vergütungsgruppenzulagen vergleichbar. Es handelt sich dabei um Zulagen, die einzelnen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung zugeordnet sind und die entweder nach einer Bewährungszeit oder für eine besondere Funktion (z. B. an Angestellte im Schreibdienst) gezahlt werden. Es wird damit eine Heraushebung aus der Ebene einer Vergütungsgruppe bewirkt, ohne die nächsthöhere Vergütungsgruppe zu erreichen. Man könnte diese Zulagen auch als Zwischenvergütungsgruppen bezeichnen. 

(Tabellen)
Allgemeine Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte
Amtszulagen
Wichtige Stellenzulagen
(Tabellenende)

 

 

 


Zulagen für besondere Erschwernisse

Zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse gibt es Erschwerniszuschläge. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Einige Beispiele:

Dienst zu ungünstigen Zeiten

An Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen: 2,61 Euro 1 (West) je Stunde.

An den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13 Uhr und 20 Uhr wird 0,64 Euro 1 je Stunde gewährt, in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr 1,28 Euro 1) je Stunde.

Für Beamtinnen und Beamten in Justizvollzugsanstalten, im Betriebs- und Verkehrsdienst der Deutschen Bahn AG und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost sowie für Empfänger von Polizei- bzw. Feuerwehrzulage beträgt die Zulage 0,77 Euro 1 je Stunde.

Wechselschichtzulage

Beamtinnen und Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von monatlich 102,26 Euro 1), wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit (Arbeitsschichten am Tag, in der Nacht, werktags, sonntags und feiertags) vorsieht. Dabei müssen laut Dienstplan in fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der betriebsüblichen Nachtschicht liegen. Arbeiten Beamtinnen und Beamte ständig im Schichtdienst und erfüllen die o. a. Voraussetzungen
nicht, können sie dennoch eine Schichtzulage erhalten:
- 61,36 Euro 1 , monatlich, wenn der Schichtplan am Wochenende eine Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorsieht und sie mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht während einer Periode von sieben Wochen leisten,
- 46,02 Euro 1 , monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden,
-: 35,79 Euro 1 ,monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Als Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden zu verstehen.
Für Beamtinnen und Beamte in bestimmten Bereichen (Sicherheitsdienste, Justizvollzug, Feuerwehr) werden andere Zulagen angerechnet und die Wechselschichtzulage bzw. Schichtzulage deshalb nur zur Hälfte gezahlt. Bei Beamtinnen und Beamten im Krankenpflegedienst gibt es ebenfalls abweichende Regelungen; dort beträgt die Wechselschichtzulage 76,69 Euro 1), monatlich. Bei der Schichtzulage selbst gibt es keine Unterschiede.
1 Im Osten ab 1. 1. 2004 92,5 Prozent

Auch für die zur Deutsche Bahn AG zugewiesenen Beamten sowie Beamtinnen bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost gelten abweichende Regelungen. Dort wird eine Schichtzulage nach Stufen gewährt, wobei es auf die Anzahl der Stunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr ankommt:
25 bis 34 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  51,13 Euro 1
35 bis 44 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  56,24 Euro 1
45 bis 54 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  63,91 Euro 1
55 bis 64 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  71,58 Euro 1
65 bis 74 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  79,25 Euro 1
75 bis 84 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  86,92 Euro 1
85 bis 94 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  94,59 Euro 1
95 bis 104 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . .102,26 Euro 1
105 bis 114 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109,93 Euro 1
115 bis 124 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117,60 Euro 1
ab 125 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     . 122,71 Euro 1
Diese Sätze erhöhen sich für jede Schicht, die nach 0.00 Uhr und vor 4.00 Uhr beendet wird um jeweils 2,56 Euro 1).Wird die Schicht in der Zeit nach 24.00 Uhr und vor 4.00 Uhr begonnen, beträgt die Erhöhung 5,11 Euro 1).
Liegen die o.a. Voraussetzungen nicht vor, kann unter folgenden Bedingungen dennoch eine Schichtzulage gezahlt werden:
- 30,68 Euro 1) monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden und
- 20,45 Euro 1) monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
1 Im Osten ab 1. 1. 2004 92,5 Prozent 


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