Sanatoriumsbehandlung

Vorteile für Beamte und den Öffentlichen Dienst:
Auch mit Angeboten von Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst (Geldanlage, Kredite, Sparen, Vorsorgen, Versichern): Vergleichen - Auswählen - Beste Konditionen sichern


Zum ABC der Beihilfe

Sanatoriumsbehandlung

Sanatoriumsbehandlung (§ 7 BhV)

Aus Anlass einer Sanatoriumsbehandlung sind beihilfefähig die Aufwendungen

  • nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BhV (ärztliche und zahnärztliche Leistungen, Leistungen eines Heilpraktikers, verordnete Arzneimittel, Verbandmittel, verordnete Heilbehandlung),
  • für Unterkunft, Verpflegung und Pflege für höchstens drei Wochen, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich; die Aufwendungen sind beihilfefähig bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des Sanatoriums und unter Minderung nach § 12 Abs. 1 BhV( siehe auch Seiten 46 und 47). Für Begleitpersonen von Schwerbehinderten sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 vom Hundert des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig. Voraussetzung ist eine Bestätigung des Sanatoriums, dass für eine erfolgversprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist. Bei Kindern genügt stattdessen die Feststellung des Amts- oder Vertrauensarztes, dass wegen des Alters des Kindes und seiner eine Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung zur stationären Nachsorge eine Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig ist,
  • nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV mit Ausnahme des Satzes 3 (Familien- und Haushaltshilfe),
  • für die Kurtaxe, ggf. auch für die Begleitperson,
  • für den ärztlichen Schlussbericht (der Schlussbericht soll bestätigen, dass eine Sanatoriumsbehandlung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, darüber hinausgehende medizinische Angaben sind nicht erforderlich).

Für die An- und Abreise in Höhe von 0,20 Euro je Entfernungskilometer, höchstens bis zu 200,00 Euro, unabhängig vom benutzten Beförderungsmittel. Die Entfernungskilometer bestimmen sich regelmäßig nach der kürzesten üblicherweise mit einem Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Sanatorium zurückzulegenden Strecke. Außerdem sind bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die nachgewiesenen Kosten für nicht persönlich mitgeführtes Gepäck beihilfefähig.

Die Aufwendungen nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 bis 6 BhV sind nur dann beihilfefähig, wenn

  • nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Sanatoriumsbehandlung notwendig ist und nicht durch eine andere Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden kann,
  • die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. Diese Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird.

Ist die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Sanatoriumsbehandlung nicht anerkannt worden, sind nur die Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BhV beihilfefähig.

.

TIPP: Medizinische Rehabilitation
Im Beihilferecht ist der Begriff der medizinischen Rehabilitation nicht vorgesehen. Es wird nur zwischen Krankenhausbehandlung und Sanatoriumsbehandlung unterschieden. Während bei einer Krankenhausbehandlung die Kosten für die Unterbringung voll erstattet werden, werden bei einer Sanatoriumsbehandlung nur Zuschüsse geleistet.

.

Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden

  • nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung (es muss eine wiederholte Behandlung zur Nachsorge der schweren Erkrankung erforderlich sein, die den Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Sanatorium notwendig gemacht hatte)
  • in Fällen, in denen die sofortige Einlieferung des Kranken zur stationären Behandlung in einem Sanatorium geboten ist (in diesen Fällen ist der Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit unverzüglich nachzuholen).
  • bei schwerer chronischer Erkrankung, wenn nach dem Gutachten des Amts- oder Vertrauensarztes aus zwingenden medizinischen Gründen eine Sanatoriumsbehandlung in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.

Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist eine Krankenanstalt, die unter ärztlicher Leitung besondere Heilbehandlungen (z. B. mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie) durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür erforderliche Pflegepersonal vorhanden sind.

TIPP: Checkliste Sanatoriumsaufenthalt

In einem inländischen Sanatorium sind Aufwendungen während eines Aufenthalts alle vier Jahre einmal beihilfefähig, wenn die Sanatoriumsbehandlung von ärztlicher Seite für notwendig erachtet wird und andere Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Anhand eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens entscheidet die Beihilfestelle zuvor über die Beihilfefähigkeit. Mit der Behandlung muss innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids begonnen werden.

Beihilfefähige Aufwendungen sind:
- Arztkosten, Arznei- und Verbandsmittel (bis zum niedrigsten Satz des Sanatoriums), gemindert um die Abzugsbeträge
- Fahrtkosten für An- und Abreise in Höhe von 0,20 Euro je Kilometer, höchstens 200,00 Euro
- unter bestimmten Voraussetzungen eine Familien- und Haushaltshilfe in Höhe von 6,00 Euro stündlich, höchstens 36,00 Euro täglich,
- Kurtaxe und Schlussbericht.
Unterkunft, Verpflegung und Pflege sind für höchstens drei Wochen beihilfefähig, es sei denn, eine Verlängerung aus gesundheitlichen Gründen ist dringend erforderlich. Für Begleitpersonen von Schwerbehinderten sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 Prozent des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig. Voraussetzung ist eine Bestätigung des Sanatoriums, dass eine Begleitperson notwendig ist.
Der Bemessungssatz beträgt für den Beihilfeberechtigten 50 Prozent (bei mindestens zwei im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent), für Versorgungsempfänger und Ehegatten 70 Prozent und für ein Kind 80 Prozent. Zu einer Sanatoriumsbehandlung gehören auch die medizinische Rehabilitation und Entwöhnungsbehandlungen von Abhängigkeitskranken wie Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigen.
Aus medizinischen und finanziellen Gründen wird im Allgemeinen eine Sanatoriumsbehandlung gegenüber einer Heilkur bevorzugt angeordnet. Dennoch müssen hier Beihilfeberechtigte mit einer relativ hohen Belastung rechnen, da selbst private Krankenversicherungen im Allgemeinen nur unzureichend für Leistungen aufkommen.
Nicht beantragt werden darf die Beihilfe dann, wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt oder beendet worden ist.

Ausnahmen:
- nach einer schweren Erkrankung mit Krankenhausaufenthalt,
- eine schwere chronische Erkrankung, die lauft amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten aus
zwingenden medizinischen Gründen eine Sanatoriumsbehandlung in kürzeren Zeitabständen erforderlich macht.

.

.

Heilkurorteverzeichnis Anhang 2 zu § 8 Abs. 6 BhV 
(PDF einfügen)

Kliniken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

Aufwendungen für Behandlungen

  • im Kleinen Walsertal (Österreich),
  • in der Höhenklinik Valbella Davos (Schweiz) der Genossenschaft Sanatorium Valbella,
  • in der Hochgebirgsklinik Davos-Wolfgang (Schweiz) der Stiftung Deutsche Heilstätte Davos und Agra,
  • in der Klinik für Dermatologie und Allergie Davos (Schweiz), geführt von der Klinik Alexanderhaus Davos GmbH, Davos Platz,

gelten als in der Bundesrepublik Deutschland entstanden. Mit Ausnahme des Kleinen Walsertales jedoch nur, wenn nach Bescheinigung eines Facharztes eine Behandlung unter Einfluss von Hochgebirgsklima medizinisch indiziert ist. Beihilferechtlich gelten die Höhenklinik Valbella Davos und die Hochgebirgsklinik Davos-Wolfgang als Sanatorium, soweit nicht im Einzelfall eine stationäre Krankenhausbehandlung (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 BhV) vorliegt und nachgewiesen wird; die Klinik für Dermatologie und Allergie gilt als Krankenhaus (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 BhV).

Die Beihilfevorschrift (§ 13 Abs. 1) begrenzt bei im Ausland angefallenen Aufwendungen deren Höhe auf den Stand, der beim Verbleiben am Wohnort entstanden wäre. Zu berücksichtigende Leistungen eines Kostenträgers (§ 5 Abs. 3 Satz 3 BhV) sind in der Höhe anzusetzen, wie sie im Inland am Wohnort angefallen wären; § 5 Abs. 3 Satz 4 BhV ist zu beachten.

Befindet sich ein Heimdialysepatient vorübergehend aus privaten Gründen im Ausland, sind die Aufwendungen beihilfefähig, die im gleichen Zeitraum bei Durchführung einer ambulanten Dialyse in der der Wohnung am nächsten gelegenen inländischen Dialyseeinrichtung entstanden wären.

Im Ausland entstandene Aufwendungen nach § 13 Abs. 1 BhV sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, wenn

  • sie bei einer Dienstreise eines Beihilfeberechtigten entstanden sind, es sei denn, dass die Behandlung bis zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland hätte aufgeschoben werden können,
  • die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten  nachgewiesen ist, dass die Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten ist,
  • sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 550,00 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen oder bei in der Nähe der deutschen Grenze wohnenden Personen aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss.

Wird ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger oder ein Versorgungsempfänger wegen Neurodermitis oder Psoriasis am Toten Meer (Ein Boqeg, Salt Land Village, Sdom) behandelt, sind aus diesem Anlass entstehende Aufwendungen im gleichen Umfange wie Aufwendungen für eine Heilkur (vgl. § 13 BhV) beihilfefähig, wenn die inländischen Behandlungsmöglichkeiten ohne hinreichenden Heilerfolg ausgeschöpft sind, durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Behandlung wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht notwendig ist und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.

Aus Anlass einer Heilkur außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach § 8 Abs. 2 BhV sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn

  • durch das amts- oder vertrauensärztliche Gutachten nachgewiesen wird, dass die Heilkur wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, und
  • der Kurort im Heilkurorteverzeichnis aufgeführt ist und
  • die sonstigen Voraussetzungen des § 8 BhV vorliegen.

Die Aufwendungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 3, 5 und 6 BhV sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig.

Das Heilkurorteverzeichnis wird vom Bundesministerium des Innern als Anhang 3 zur BhV herausgegeben und ist im Ratgeber "Die Beihilfe" vollständig abgedruckt. Für nur 7,50 Euro können Sie den Beihilferatgeber hier bestellen.


Vorteile für Beamte und den Öffentlichen Dienst:
Auch mit Angeboten von Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst (Geldanlage, Kredite, Baufinanzierung, Sparen, Vorsorgen, Versichern): Vergleichen - Auswählen - Beste Konditionen sichern


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024