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Beihilferegelungen in den Ländern: Berlin
Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Berlin.
Rechtsgrundlage:
Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) aufgrund § 76 Landesbeamtengesetz (LBG) – Basis: weitgehend Regelungen des Bundes
Aktuelles
Berlin hat die Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) letztmals zum 05.02.2019 geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen.
Antragsgrenzen & Fristen
Vgl. Bund (Seite 53 f.)
Arzneimittel
Bei Arzneimitteln gibt es keinen Ausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Aufwendungen für die von einem Arzt einem Zahnarzt oder einem Heilpraktiker schriftlich verordneten oder bei einer ambulanten Behandlung verbrauchten Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig. Verordnete Arzneimittel müssen auf dem Rezept eine Pharmazentralnummer aufweisen, es sei denn, die Arzneimittel sind im Ausland gekauft worden. Sind für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge festgesetzt, sind darüber hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen, es sei denn, dass im Einzelfall die die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a) es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b) die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder
sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2. Arzneimittel zur Behandlung von
a) Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b) Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa) Pilzinfektionen,
bb) Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc) nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c) Verstopfung (mit Ausnahmeregelungen) oder
d) Reisekrankheiten (mit Ausnahmeregelungen),
3. hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung (dies gilt nicht bei Personen unter 20 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden).
Medizinprodukte
Für Medizinprodukte gelten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden.
Beihilfebemessungssätze
Vgl. Bund (Seite 50 ff.)
Berücksichtigungsfähige Personen
Vgl. Bund (Seite 43)
Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)
Eigenbehalte
Abzug von Eigenbehalten von den beihilfefähigen Aufwendungen:
- vollstationäre Krankenhausaufenthalte / Anschlussheil- und Suchtbehandlungen: 10,00 Euro je Kalendertag (höchstens 28 Tage / Jahr).
- stationäre Rehabilitationsmaßnahmen: 10,00 Euro je Kalendertag
Belastungsgrenzen
Eigenbehalte sind auf Antrag nicht abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen die Belastungsgrenze überschreiten. Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Einnahmen (für Chroniker: 1 Prozent).
Kostendämpfungspauschale
Die Kostendämpfungspauschale in Berlin (60,00 Euro ab A 7 bis 780,00 Euro ab B 8) wurde mit Artikel 2 des Haushaltsumsetzungsgesetzes zum 1.1.2018 abgeschafft.
Geburt
Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den allgemeinen Aufwendungen in Krankheitsfällen folgende Aufwendungen beihilfefähig:
- die Schwangerschaftsüberwachung,
- die Hebamme oder den Entbindungspfleger,
- von Hebammen geleitete Einrichtungen im Sinne des SGB V,
- eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen.
Bei Beihilfeberechtigten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind in Geburtsfälle zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.
Heilpraktiker
Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikern sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der GOÄ bei vergleichbaren Leistungen.
Pflege
- Ambulant
- Stationär
Stationäre Pflege
Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten und weitergehenden Pflegekosten findet die Regelung des Bund Anwendung. Hierzu wird auch auf die Beträge des Bundes abgestellt.
Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung
Vgl. Bund (Seite 125 ff.)
Behandlungen in Privatkliniken
Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind die Aufwendungen für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig.
Todesfälle
Beihilfeleistungen in Todesfällen sind nur zu Überführungskosten bei Versterben während einer Dienstreise, Abordnung, dienstlich bedingtem Umzug bzw. bei Beamten im Ausland möglich.
Wahlleistungen
Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Eine Übergangsregelung besteht für am 01.04.1998 vorhandene Versorgungsempfänger, Schwerbehinderte oder Personen, die am 01.04.1998 das 55. Lebensjahr vollendet hatten.
Zum Schluss …
Das Bundesverwaltungsgericht hat den grundsätzlichen Ausschluss von nicht verschreibungspflichtigen Medizinprodukten über die Verweisungsnorm in § 22 Satz 2 LBhVO bestätigt; diese Produkte sind nur in Ausnahmefällen beihilfefähig.
Weitere Dokumente, Merkblätter und Hinweise zur Beihilfe im Land Berlin
15.06.2020: Antragstellung für eine pauschale Beihilfe
22.04.2020: Aktuelle Informationen rund um das Thema Rehabilitationsmaßnahmen
Allgemeines Beihilferecht
Die Gewährung einer Beihilfe bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Für das Land Berlin finden sich diese in den allgemeinen Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes. Der Gesetzgeber hat dabei den Berliner Senat ermächtigt, die Details zur Beihilfe in einer Rechtsverordnung zu regeln.
Gesetzte und Rechtsverordnungen
Die Rechtsgrundlagen für die im Land Berlin geltenden Beihilfevorschriften sind
- § 76 Landesbeamtengesetz (LBG)
- § 108 Landesbeamtengesetz (LBG)
Hier zur geltenden Landesbeihilfeverordnung (LBhVO):
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=BhV+BE+Inhaltsverzeichnis&psml=bsbeprod.psml&max=true
Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben
Für die Durchführung der sind vor allem folgende Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben zu beachten:
Ausführungsvorschriften zur Landesbeihilfeverordnung (AV LBhVO)
Ausführungsvorschriften zur Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen - Landesbeihilfeverordnung - (AV LBhVO) vom 29. Juni 2011. Nach § 57 der Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) vom 8. September 2009 (GVBl. S. 436) erlässt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung folgende Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Landesbeihilfeverordnung: >>>zum PDF
Rundschreiben I Nr. 134 / 2011 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Durchführung des § 76 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit der Landesbeihilfeverordnung (LBhVO); Information über die Tragweite krankenversicherungsrechtlicher Grundsatzentscheidungen >>>zum PDF
Pauschale Beihilfe
Das Gesetz zur Einführung der pauschalen Beihilfe ermöglicht beihilfeberechtigten Personen im Land Berlin die Gewährung
einer pauschalen Beihilfe zu beantragen. Hierfür ist Voraussetzung, dass die beihilfeberechtigte Person entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in einer privaten Krankenvollversicherung (PKV) versichert ist. Die Höhe der pauschalen Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte des Beitrags für eine Krankenvollversicherung. Wird eine Krankenvollversicherung bei einer PKV begründet, wird die pauschale Beihilfe höchstens in Höhe des hälftigen Beitrags einer Krankenversicherung im Basistarif gewährt.
Das Gesetz wurde am 17.03.2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht (GVBl. 9/2020, S. 204) und trat am 18.03.2020 in Kraft.
Weitere Infos zur Pauschalen Beihilfe finden Sie hier:
https://www.berlin.de/landesverwaltungsamt/beihilfe/pauschale-beihilfe/
22.04.2020: Aktuelle Informationen rund um das Thema Rehabilitationsmaßnahmen
Das Thema Rehabilitationsmaßnahmen ist von der aktuellen Corona-Krise massiv betroffen. Bereits angetretene Rehabilitationsmaßnahmen wurden in den letzten Wochen abgebrochen, terminierte Maßnahmen können aktuell nicht angetreten werden und es gibt u.a. Fragen zur Gültigkeit der beihilferechtlichen Reha-Genehmigung. Wir wollen daher an dieser Stelle für alle betroffenen Kundinnen und Kunden einen Überblick und Antworten auf aktuelle Fragen rund um das Thema Reha geben.
Allgemeine Hinweise
Bei voranerkennungspflichtigen Rehabilitationsmaßnahmen ist beihilferechtlich ein ärztliches Gutachten zur Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit erforderlich. Dieses Gutachten wird von der Beihilfestelle für einen Großteil der Beihilfeberechtigten regelmäßig bei der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle (ZMGA) im LAGesSo beauftragt. Auch die ZMGA war und ist – nachvollziehbar – massiv von der Corona-Pandemie betroffen und hatte bereits am 17.03.2020 mitgeteilt, bis auf Weiteres geschlossen zu sein. Längere Bearbeitungszeiten für Aufträge der Beihilfestelle sind daher unvermeidbar, da das ärztliche Personal der ZMGA vorrangig zur Bewältigung der aktuellen Lage in den bezirklichen Gesundheitsämter zur Unterstützung eingesetzt wird. Dies betrifft auch andere beihilferechtliche Themen und Kundenanfragen, bei denen ebenfalls ein Gutachten zur Bewertung der medizinischen Notwendigkeit vorliegen muss.
Abgebrochene Rehabilitationsmaßnahmen
Eine Reihe von Kundinnen und Kunden waren oder sind von einem spontanen Abbruch ihrer begonnenen Rehabilitationsmaßnahmen betroffen und mussten die Reha-Einrichtung in den letzten Wochen teilweise sehr spontan verlassen. Es stellt sich nun die Frage, wie mit den abgebrochenen Rehabilitationsmaßnahmen umzugehen ist. Die Beihilfestelle schließt sich hier dem erkennbaren Vorgehen der Krankenkassen an. Sofern nur maximal ein Drittel der Rehabilitationsmaßnahme absolviert wurde, kann auf der Basis der bisherigen Genehmigung der Beihilfestelle diese Rehabilitationsmaßnahme in der genehmigten Klinik erneut – vollständig – angetreten werden. Sie gilt als nicht durchgeführt, da von keinem ausreichendem Rehabilitationserfolg auszugehen ist.
Sofern vor dem Abbruch bereits mehr als ein Drittel der Rehabilitationsmaßnahme absolviert wurde, kann auf Basis der Reha-Genehmigung der Beihilfestelle nur noch der zeitlich verbliebene Rest der Rehabilitationsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.
Da die Reha-Genehmigung der Beihilfestelle stets an die im Genehmigungsschreiben genannte Reha-Einrichtung gebunden ist, muss in beiden vorgenannten Fällen die abgebrochene Rehabilitationsmaßnahme in der bisherigen Reha-Einrichtung fortgeführt werden. Zur beihilferechtlichen Bewertung ist über den Abbruch und den Zeitumfang der bisherigen Rehabilitationsmaßnahme ein Beleg, d.h. eine schriftliche Bestätigung der Reha-Einrichtung, vor der Wiederaufnahme der Rehabilitationsmaßnahme bei der Beihilfestelle einzureichen.
Genehmigte Rehabilitationsmaßnahmen mit zukünftigem Reha-Beginn
Eine Reha-Genehmigung der Beihilfestelle hat grundsätzlich eine Gültigkeit von 4 Monaten ab dem Genehmigungsdatum. Vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie und der damit verbundenen Probleme behalten alle bereits erteilten Reha-Genehmigungen über die 4 Monate hinaus bis zum 31.12.2020 ihre Gültigkeit. Wir wollen damit allen Betroffenen und auch den Reha-Einrichtungen möglichst viel Flexibilität bei einer neuen Terminierung der Maßnahme ermöglichen. Bitte beachten Sie, dass – unabhängig von der verlängerten zeitlichen Gültigkeit – die Genehmigung der Rehabilitationsmaßnahme jedoch weiterhin an die im Genehmigungsschreiben genannte Reha-Einrichtung geknüpft ist. Sofern ein Wechsel der Reha-Einrichtung erfolgen soll oder muss, ist zwingend eine erneute beihilferechtliche und ggf. auch amtsärztliche Prüfung notwendig!
Kunden, die sich mit dem Problem an die Beihilfe wenden, aufgrund der Corona-Pandemie ihre geplante Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb der ursprünglichen 4-Monatsfrist antreten zu können, erhalten auf ihre Anfrage eine offizielle Antwort auf dem von ihnen gewählten Kommunikationsweg (Mail wird per Mail beantwortet, übliche Papierpost wird mit einer Kurzinfo ebenfalls per Post beantwortet). Betroffene erhalten keinen neuen formellen Bescheid über die verlängerte Gültigkeit der Genehmigung! Bitte legen Sie der Reha-Einrichtung daher bei Bedarf diese Bestätigung der Beihilfestelle zusätzlich zur vorab erteilten Genehmigung vor.
Reha-Genehmigungen, die aufgrund der eingehenden medizinischen Gutachten gefertigt werden können, werden bereits mit einer verlängerten Gültigkeit bis 31.12.2020 ausgestellt.
Ausstehende Reha-Genehmigungen
Dieses Thema betrifft bereits in der Beihilfestelle eingegangene und noch eingehende Reha-Anträge, welche zur Erstellung von amtsärztlichen Gutachten an die ZMGA weitergeleitet werden müssen. Wir gehen davon aus, dass diese ausstehenden Gutachten in der ZMGA aus übergeordneter Sicht nicht prioritär bearbeitet werden können.
Das Thema wird vor den anstehenden Sommerferien insbesondere auch die geplanten Mutter/Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen betreffen, da hier ein noch engerer zeitlicher Rahmen beachtet werden muss und vielfach Reservierungen vorgenommen wurden Die Beihilfestelle ist intensiv bestrebt, für Rehabilitationsmaßnahmen mit einem Antrittsdatum bis zum Ende bzw. innerhalb der Sommerferien individuelle und kundenorientierte Lösungen zu ermöglichen.
Auswirkung der pauschalen Beihilfe
Auf Antrag wird beihilfeberechtigten Personen an Stelle der individuellen Beihilfe eine pauschale Beihilfe gewährt.
Antragsvoraussetzungen: Für die Beantragung der pauschalen Beihilfe ist die freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenvollversicherung zwingende Voraussetzung.
Unwiderruflichkeit der Entscheidung: Die Entscheidung, die pauschale Beihilfe zu beantragen, ist freiwillig, aber unwiderruflich. Durch die Beantragung der pauschalen Beihilfe entfällt der Anspruch auf Gewährung von individueller Beihilfe. Sofern eine beihilfeberechtigte Person keinen Antrag auf Gewährung einer pauschalen Beihilfe stellt, wird ihr in unveränderter Weise auch zukünftig individuelle Beihilfe gewährt.
Pauschale Beihilfe und Angehörige: Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe erstreckt sich auf berücksichtigungsfähige Angehörige. Sofern diese sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, wird auf den hälftigen Beitrag für eine Krankenvollversicherung der Beitrag eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung angerechnet. In diesem Fall ergibt sich kein erhöhter Zahlbetrag bei der pauschalen Beihilfe.
Antragstellung für eine pauschale Beihilfe ab 15.06.2020
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat in seiner Plenarsitzung am 20.02.2020 das „Gesetz zur Einführung der pauschalen Beihilfe“ beschlossen. Das Gesetz wurde am 17.03.2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht (GVBl. 9/2020, S. 204) und trat am 18.03.2020 in Kraft.
Am heutigen Tag hat die Senatsverwaltung für Finanzen das Rundschreiben IV Nr. 50/2020 zur Einführung der pauschalen Beihilfe sowie einen umfassenden Frage- und Antwortkatalog zur pauschalen Beihilfe veröffentlicht und an die Dienststellen des Landes Berlin versendet.
Das Gesetz ermöglicht beihilfeberechtigten Personen im Land Berlin die Gewährung einer pauschalen Beihilfe – als Alternative zur individuellen Beihilfe – zu beantragen. Hierfür ist Voraussetzung, dass die beihilfeberechtigte Person entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in einer privaten Krankenvollversicherung (100% PKV) versichert ist. Die Höhe der pauschalen Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte des Beitrags für eine Krankenvollversicherung. Wird eine Krankenvollversicherung bei einer PKV begründet, wird die pauschale Beihilfe höchstens in Höhe des hälftigen Beitrags einer Krankenversicherung im Basistarif gewährt.
Die Beihilfestelle hat parallel zur Veröffentlichung des Rundschreibens der Senatsverwaltung für Finanzen auf ihren Seiten im Internet eine neue Kategorie „Pauschale Beihilfe“ aufgebaut. In dieser Kategorie stehen Ihnen weitere Informationen zum Thema zur Verfügung. Hier finden Sie darüber hinaus das notwendige Antragsformular sowie die ggf. benötigten Anlagen für berücksichtigungsfähige Angehörige oder Kinder.
Eine Antragstellung zur pauschalen Beihilfe ist ausschließlich über dieses bereitgestellte Formular möglich.
In diesem Zusammenhang bitten wir um Ihr Verständnis, dass eine Beratung zur pauschalen Beihilfe vor dem Hintergrund der weitreichende Entscheidung durch die Beihilfestelle nicht erfolgen kann. Mit dem Dokument „Häufig gestellte Fragen zur Einführung der pauschalen Beihilfe im Land Berlin“ der Senatsverwaltung für Finanzen werden Ihnen jedoch für alle aktuell erkennbaren Informationsbedarfe umfängliche Auskünfte an die Hand gegeben.
Zu den Formularen und Anträgen der pauschalen Beihilfe:
https://www.berlin.de/landesverwaltungsamt/beihilfe/pauschale-beihilfe/antrag/
Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und die Beihilfe (Bund / Länder). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungs-recht in Bund und Ländern sowie Beihilfe in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung |
Red 20230807 / BH-2019 - 20200616