Beihilferegelungen in den Ländern: Mecklenburg-Vorpommern

 

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Beihilferegelungen in den Ländern: Mecklenburg-Vorpommern

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Beginn Kasten S. 173_1

Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern

Rechtsgrundlage:

§ 80 Landesbeamtengesetz (LBG M-V) - Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen werden grundsätzlich nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften gewährt

Ende Kasten

Beginn Kasten S. 173_2

Aktuelles

Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Landesbeamtengesetz (§ 80) die Grundlagen zur Beihilfe normiert und dort auf die jeweils geltenden Vorschriften der
Bundesbeihilfeverordnung verwiesen (siehe Seite 224 ff.).

Ende Kasten

Antragsgrenzen & Fristen

Vgl. Bund (Seite 53 f.)

Beihilfebemessungssätze

Vgl. Bund (Seite 50 ff.)

Berücksichtigungsfähige Personen

Vgl. Bund (Seite 43)

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Vgl. Bund (Seite 64 f.)

Geburt

Vgl. Bund (Seite 88)

Pflege

- Ambulant
- Stationär

Vgl. Bund (Seite 90)

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Vgl. Bund (Seite 125 ff.)

Todesfälle

Vgl. Bund (Seite 90)

Wahlleistungen

Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht
- für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bisher
ergänzend zur Regelung bezüglich stationärer Wahlleistungen versichert waren oder
die mit Rücksicht auf das bisher geltende Beihilferecht keinen Anlass zur Versicherung stationärer Wahlleistungen hatten und ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen
a) keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen der
b) keinen oder keinen vollständigen, dem neuen Beihilferecht angepassten Krankenversicherungsschutz unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen erhalten können.

Zum Schluss …

Vorsorge

Vgl. Bund (Seite 83)

Behandlung in Privatkliniken

Vgl. Bund (Seite 68)


 

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Antragsgrenzen & Fristen

Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")

Beihilfebemessungssätze

Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
- Arzneimittel
- Heilpraktiker
- Zahn
- Wahlleistungen
- Aufwendungen im Ausland

Wahlleistungen

Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht
- für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bisher ergänzend zur Regelung bezüglich stationärer Wahlleistungen versichert waren oder die mit Rücksicht auf das bisher geltende Beihilferecht keinen Anlass zur Versicherung stationärer Wahlleistungen hatten und ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen
a) keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen der
b) keinen oder keinen vollständigen, dem neuen Beihilferecht angepassten Krankenversicherungsschutz
unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen erhalten können.

Berücksichtigungsfähige Angehörige und Lebenspartner

Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")

Eigenbehalte / Zuzahlungen / Kostendämpfungspauschalen / Belastungsgrenzen

Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")

Pflegebedürftigkeit
- Ambulant
- Stationär

Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")

Rehabilitation / Anschlussheilbehandlung / Kur

Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")

Vorsorge

Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")

Sonstiges
- Behandlung in Privatkliniken
- Schwangerschaft und Geburt
- Todesfälle

Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung") 


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