Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 1 Allgemeiner Geltungsbereich

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 § 1 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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ABSCHNITT I

Geltungsbereich

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer
a) des Bundes - mit Ausnahme des Bundeseisenbahnvermögens - und
b) der Länder - mit Ausnahme der Länder Berlin und Bremen – und der sonstigen Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehören, die in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Arbeiter).

Protokollnotiz:
Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung "Arbeiter" umfasst auch Arbeiterinnen.


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