Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 17 Nicht dienstplanmäßige Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

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 § 17 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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§ 17 Nicht dienstplanmäßige Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit  

(1) Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit nicht unmittelbar vorhergeht oder folgt, werden bei der Lohnberechnung mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt. Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. Voraussetzung für die Anwendung des Unterabsatzes 1 ist bei Arbeitern, die innerhalb der Verwaltung oder des Betriebes wohnen, dass die Arbeitsleistung außerhalb der Verwaltung oder des Betriebes erbracht wird.
(2) Absatz 1 Unterabs. 1 gilt nicht für gelegentliche unwesentliche Arbeitsleistungen, die die Freizeit des Arbeiters nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch nehmen.


 

 

 

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