Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 36 Lohnzahlung bei Abordnung

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 § 36 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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§ 36 Lohnzahlung bei Abordnung          

Bei einer Abordnung an einen Ort außerhalb des ständigen Beschäftigungsortes erhält der Arbeiter den Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, jedoch mindestens für jeden Tag der Abordnung einschließlich der Reisetage den Lohn für soviel Stunden, wie er am ständigen Beschäftigungsort geleistet hätte. Daneben wird die Entschädigung nach § 38 gewährt.


 

 

 

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