Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 69 Dienstwohnungen oder Werkdienstwohnungen

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 § 69 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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§ 69 Dienstwohnungen oder Werkdienstwohnungen  

Für die Zuweisung von Dienstwohnungen oder Werkdienstwohnungen und für die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung oder Werkdienstwohnungsvergütung gelten die Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen oder Werkdienstwohnungen in der jeweiligen Fassung. 


 

 

 

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